Sicherheitsleistung (ZVG)

Auch: Bietsicherheit nach ZVG

Die Sicherheitsleistung im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) ist eine Kaution, die ein Bieter in der Zwangsversteigerung auf Verlangen eines Verfahrensbeteiligten vor Abgabe eines Gebots hinterlegen muss. Ohne den Nachweis der verlangten Sicherheit muss das Vollstreckungsgericht das Gebot zurückweisen.

Ausführliche Erklärung

Das ZVG regelt die Sicherheitsleistung in einem eigenen Normenkomplex:

  • Verlangensrecht (§ 67 ZVG): Nur ein "Beteiligter", dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde – etwa der betreibende Gläubiger –, kann im Versteigerungstermin von einem Bieter eine Sicherheitsleistung verlangen.
  • Höhe (§ 68 ZVG): Die Sicherheit beträgt grundsätzlich ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten bzw. andernfalls des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts.
  • Zulässige Sicherungsmittel (§ 69 ZVG): Zugelassen sind insbesondere ein bestätigter Bundesbank- oder Verrechnungsscheck eines berechtigten Kreditinstituts, eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine vor dem Termin nachgewiesene Überweisung auf die Gerichtskasse. Bargeld wird im Termin regelmäßig nicht mehr akzeptiert.
  • Nachweis und Zurückweisung (§ 70 ZVG): Das Gericht entscheidet sofort über die verlangte Sicherheitsleistung; wird sie nicht sofort erbracht, ist das Gebot zurückzuweisen.

Wird dem Ersteher der Zuschlag erteilt, wird seine hinterlegte Sicherheit auf das zu zahlende Bargebot angerechnet bzw. dient der Absicherung der fristgerechten Zahlung; nicht zum Zuge gekommene Bieter erhalten ihre Sicherheit nach dem Termin zurück.

Für Makler, die Kaufinteressenten auf eine Teilnahme an einer Zwangsversteigerung vorbereiten, ist entscheidend, rechtzeitig auf die praktische Notwendigkeit einer vorbereiteten Bankbürgschaft oder eines Bundesbankschecks hinzuweisen, da in der Praxis nahezu immer ein Beteiligter die Sicherheitsleistung verlangt.

Beispiel aus der Praxis

In einem Versteigerungstermin für ein Grundstück verlangt der betreibende Gläubiger von allen Bietinteressenten eine Sicherheitsleistung. Ein Kaufinteressent hat vorab eine Bankbürgschaft in Höhe von zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswerts organisiert und weist diese im Termin nach, sodass sein Gebot berücksichtigt wird.

Rechtsgrundlage

  • § 67 ZVG – Recht eines Beteiligten, im Termin Sicherheitsleistung von einem Bieter zu verlangen.
  • § 68 ZVG – Höhe der Sicherheitsleistung (grundsätzlich ein Zehntel des Verkehrswerts).
  • § 69 ZVG – Zulässige Formen der Sicherheitsleistung.
  • § 70 ZVG – Zurückweisung des Gebots, wenn die verlangte Sicherheit nicht sofort erbracht wird.

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