Social-Media-Fanpage-Verantwortlichkeit

Auch: Facebook-Fanpage-Verantwortlichkeit · Gemeinsame Verantwortlichkeit Fanpage

Betreibt ein Maklerbüro eine Facebook- oder Instagram-Fanpage, ist es datenschutzrechtlich gemeinsam mit Meta für die Verarbeitung der Besucherdaten (z. B. über Insights-Statistiken) verantwortlich – nicht Meta allein. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich entschieden.

Ausführliche Erklärung

Im Urteil „Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein“ (EuGH, C-210/16, 2018) stellte der EuGH klar: Wer eine Fanpage auf einer Plattform wie Facebook betreibt und dabei die Zielgruppenanalyse-Funktion (Facebook Insights) nutzt, ist gemeinsam Verantwortlicher im Sinne von Art. 26 DSGVO – selbst wenn der Seitenbetreiber selbst keinen direkten Zugriff auf die Rohdaten der Besucher hat und die technische Verarbeitung vollständig bei Meta liegt. Entscheidend ist, dass der Fanpage-Betreiber durch die Parametrisierung der Statistik (z. B. Auswahl der Zielgruppe, Zeiträume) Einfluss auf Zweck und Mittel der Verarbeitung nimmt.

Praktische Konsequenzen für Makler mit Facebook-/Instagram-Fanpage:

1. Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit: Meta stellt hierfür eine „Page Insights Controller Addendum“ (bzw. vergleichbare Vereinbarung) bereit, die der Seitenbetreiber akzeptieren muss. Diese regelt die Aufgabenverteilung, insbesondere wer welche Betroffenenanfragen beantwortet.

2. Informationspflichten (Art. 13 DSGVO): In der Datenschutzerklärung der Maklerwebsite bzw. im „Über uns“-Bereich der Fanpage muss auf die gemeinsame Verantwortlichkeit und die Datenverarbeitung durch Meta hingewiesen werden, inklusive Verweis auf die Meta-Datenrichtlinie.

3. Cookie-Consent: Bereits der Besuch der Fanpage kann Cookies setzen (z. B. zur Reichweitenmessung); ergänzend ist zu prüfen, ob eingebettete Facebook-Plugins auf der eigenen Maklerwebsite (Like-Button, Insta-Feed) zusätzliche Einwilligungen nach § 25 TTDSG erfordern.

4. Haftungsrisiko: Da beide Parteien gemeinsam verantwortlich sind, kann sich ein Betroffener bei Verstößen wahlweise an Meta oder an den Fanpage-Betreiber wenden (Art. 82 Abs. 4 DSGVO – gesamtschuldnerische Haftung), unabhängig von der internen Aufgabenverteilung.

Aufsichtsbehörden prüfen dieses Thema regelmäßig; einige deutsche Behörden haben in der Vergangenheit öffentliche Stellen sogar aufgefordert, ihre Fanpages wegen ungeklärter Verantwortlichkeiten und unzureichender Transparenz zu deaktivieren.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maklerbüro betreibt eine Facebook-Fanpage, auf der es Immobilienangebote bewirbt, und nutzt die Insights-Funktion, um zu sehen, welche Altersgruppen die Seite besuchen. Damit ist es gemeinsam mit Meta für die Verarbeitung dieser Statistikdaten verantwortlich und muss in seiner Datenschutzerklärung entsprechend informieren sowie die Meta-Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit akzeptiert haben.

Rechtsgrundlage

  • Art. 26 DSGVO – Pflichten bei gemeinsamer Verantwortlichkeit, insbesondere transparente Aufgabenverteilung.
  • Art. 4 Nr. 7 DSGVO – Begriff des Verantwortlichen, ausgelegt durch EuGH-Rechtsprechung (C-210/16) auf Fanpage-Betreiber erstreckt.

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