Sperrmüllentsorgung
Auch: Sperrmüllkosten · Sperrmüllabfuhr
Die Sperrmüllentsorgung umfasst die Abfuhr und Entsorgung von sperrigen Abfällen (z. B. Möbel, Elektrogeräte), die entweder im Rahmen einer regulären kommunalen Sperrmüllabfuhr oder als zusätzliche Entsorgung illegal abgestellter Gegenstände auf Gemeinschaftsflächen anfallen.
Ausführliche Erklärung
Für Makler und Vermieter ist bei dieser Kostenposition die genaue Unterscheidung der Verursachungssituation entscheidend:
- Reguläre kommunale Sperrmüllabfuhr: Viele Kommunen bieten turnusmäßige oder auf Abruf buchbare Sperrmüllabfuhren an. Fallen hierfür laufende Kosten an (z. B. eine anteilige Jahrespauschale), sind diese grundsätzlich nach § 2 Nr. 8 BetrKV als Müllbeseitigungskosten umlagefähig.
- Illegal abgestellter Sperrmüll: Wird auf Gemeinschaftsflächen (Hof, Keller, Müllraum) von unbekannten Personen oder Mietern illegal Sperrmüll abgestellt und muss der Vermieter die Entsorgung veranlassen und bezahlen, ist die Umlagefähigkeit umstritten: Nach überwiegender Rechtsprechung sind solche Kosten nur dann umlagefähig, wenn sie regelmäßig und für alle Mieter gleichermaßen relevant sind – nicht jedoch, wenn ein konkreter Verursacher identifizierbar ist (dann Regress gegen den Verursacher statt Umlage auf die Gemeinschaft der Mieter).
- Verursacherprinzip: Kann der Vermieter den Verursacher des illegal abgestellten Mülls ermitteln, sollte er die Kosten direkt bei diesem geltend machen, statt sie über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter zu verteilen.
- Vorbeugende Maßnahmen: Klare Hausordnungsregelungen, abschließbare Müllräume und regelmäßige Kontrolle der Gemeinschaftsflächen helfen, wiederkehrende Sperrmüllprobleme und damit verbundene Zusatzkosten zu vermeiden.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Objektbesichtigung sollten Müllräume und Hofflächen auf Ordnung geprüft werden, da chronische Vermüllungsprobleme auf mangelhafte Hausverwaltung hindeuten können und zukünftige Nebenkosten erhöhen.
Beispiel aus der Praxis
In einem Mehrfamilienhaus lässt der Vermieter zweimal jährlich eine Sperrmüllabfuhr für illegal im Hof abgestellte Gegenstände durchführen, deren Verursacher nicht ermittelt werden können. Die Kosten von 300 Euro jährlich werden – da regelmäßig und nicht einem einzelnen Mieter zuzuordnen – als Position "Müllbeseitigung" auf alle Mieter umgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 8 BetrKV – Erfasst die Kosten der Müllbeseitigung, wozu unter bestimmten Voraussetzungen auch regelmäßige Sperrmüllentsorgungskosten zählen können.