Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Auch: §35a EStG · Handwerkerbonus

Nach § 35a EStG können Eigentümer und Mieter 20 Prozent der Lohnkosten für Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt direkt von der Einkommensteuerschuld abziehen – bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten sind davon ausgenommen.

Ausführliche Erklärung

Der Handwerkerbonus ist im Alltag von Eigentümern und Mietern äußerst relevant, weil er unmittelbar die Steuerschuld mindert (Steuerermäßigung, kein bloßer Abzug von der Bemessungsgrundlage) und für Makler bei Renovierungsberatung, Übergabegesprächen und der Vermittlung von Handwerkerleistungen ein häufig gestelltes Thema ist.

Begünstigte Leistungen: Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wie Malerarbeiten, Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen, Heizungswartung, Dachreparaturen, Gartenpflege durch Fachbetriebe sowie Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einer Instandsetzung. Neubaumaßnahmen an einem bestehenden Haushalt (z. B. erstmaliger Anbau) sind seit einer BFH-Entscheidung ebenfalls begünstigt, sofern die Maßnahme im Bestand erfolgt.

Nicht begünstigt: Materialkosten, Gutachterkosten, öffentlich geförderte Maßnahmen, die bereits über zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B. KfW) gefördert wurden, sowie Neubauten auf bislang unbebautem Grundstück.

Berechnung: 20 % der reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (inkl. Umsatzsteuer), maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr – das entspricht Lohnkosten von bis zu 6.000 Euro. Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt, nicht pro Person.

Formale Voraussetzungen: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, und die Zahlung muss unbar per Überweisung auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) – Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.

Abgrenzung zu § 35c EStG: Während § 35a EStG allgemeine Handwerkerleistungen begünstigt, gilt § 35c EStG speziell für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten, älteren Gebäuden mit höheren Fördersätzen und -summen; eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer lässt sein Bad für 5.000 Euro sanieren, davon entfallen 3.000 Euro auf Lohnkosten und 2.000 Euro auf Material. Er kann 20 % von 3.000 Euro, also 600 Euro, direkt von seiner Steuerschuld abziehen – vorausgesetzt, er zahlt per Überweisung und legt die Rechnung vor.

Rechtsgrundlage

  • § 35a EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Abs. 3: Handwerkerleistungen, 20 %, max. 1.200 Euro).
  • § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG – Voraussetzung der unbaren Zahlung.

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