Stromzähler

Auch: Elektrizitätszähler · Messeinrichtung Strom

Der Stromzähler ist die Messeinrichtung, die den elektrischen Energieverbrauch eines Gebäudes oder einer einzelnen Wohnung erfasst. Er bildet die Abrechnungsgrundlage gegenüber dem Energieversorger und unterliegt dem gesetzlichen Eichrecht.

Ausführliche Erklärung

Bei Bestandsimmobilien sind heute überwiegend digitale Ferraris-Nachfolger oder moderne Messeinrichtungen (mME) verbaut, bei größeren Verbrauchern oder auf Wunsch zunehmend intelligente Messsysteme (Smart Meter) mit Gateway zur Fernauslesung. Zuständig für Einbau, Betrieb und Wartung des Zählers ist der Messstellenbetreiber – in der Regel der örtliche Netzbetreiber als sogenannter grundzuständiger Messstellenbetreiber, sofern kein Dritter (wettbewerblicher Messstellenbetreiber) beauftragt wurde.

Für Makler und Verwalter relevant ist vor allem die Zählerablesung bei Eigentümer- oder Mieterwechsel: Der Zählerstand zum Übergabetag dokumentiert die Abgrenzung der Verbrauchsabrechnungen und sollte im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Zähler dürfen nicht eigenmächtig ausgetauscht oder versiegelt manipuliert werden; Zugriff und Auswechslung sind allein Sache des Messstellenbetreibers. Als Messgerät unterliegt der Stromzähler außerdem dem Mess- und Eichgesetz: Er muss innerhalb festgelegter Eichfristen (bei modernen Messeinrichtungen häufig acht Jahre) getauscht oder durch Stichprobenverfahren nachgeprüft werden, was für den Eigentümer in der Regel keine eigene Handlung erfordert, da dies vom Messstellenbetreiber organisiert wird.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses lesen Verkäufer und Käufer gemeinsam den Zählerstand des Stromzählers am Übergabetag ab und tragen ihn in das Übergabeprotokoll ein. Der Verkäufer meldet den Stand anschließend seinem Stromanbieter zur Endabrechnung, der Käufer beim neuen Vertrag zur Anfangsablesung.

Rechtsgrundlage

  • § 3 MsbG – Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  • Anlage 7 MessEV – regelt die besonderen Eichfristen für Stromzähler.

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