Studentenwohnheim

Auch: Studentenwohnhaus · Studentenapartmenthaus

Ein Studentenwohnheim ist ein Wohngebäude mit möblierten Zimmern oder kleinen Apartments, das überwiegend an Studierende vermietet wird. Träger sind meist Studentenwerke, kirchliche oder gemeinnützige Organisationen sowie zunehmend private Investoren im Segment "Studentisches Wohnen" (Micro-Living).

Ausführliche Erklärung

Für Makler und Investoren ist studentisches Wohnen ein eigenes Assetklassensegment mit spezifischen Besonderheiten:

  • Trägerschaft: Klassische Studentenwohnheime werden von den Studentenwerken der Länder betrieben und sind an Studierende der jeweiligen Hochschule mit Wohnberechtigungsschein gebunden; private Betreiber ("Studenten-Apartmenthäuser", oft unter Marken wie internationale Studierendenwohnanbieter) vermieten frei am Markt, meist möblierte Einzelapartments mit eigenem Bad und Kochnische.
  • Mietvertragsform: Verträge sind häufig befristet an das Semester oder Studienjahr gekoppelt, teils als Zeitmietvertrag nach § 575 BGB, teils als unbefristeter Vertrag mit kürzeren Kündigungsfristen laut Sonderregelungen der Studentenwerke.
  • Investmentperspektive: Studentisches Wohnen gilt als konjunkturresistente Nischen-Assetklasse mit stabiler Nachfrage in Hochschulstädten; Investoren bewerten Objekte über Ertragswertverfahren auf Basis der Belegungsquote und der ortsüblichen Vergleichsmiete für möblierten Wohnraum.
  • Ausstattungsstandard: Von einfachen Einzelzimmern mit Gemeinschaftsküche/-bad bis zu vollmöblierten Apartments mit eigenem Bad reicht die Bandbreite; die Nachfrage verschiebt sich zunehmend zu höherwertigen Einzelapartments.
  • Förderung: Der Bau klassischer Studentenwohnheime wird häufig über Landesförderprogramme und Zuschüsse des Deutschen Studentenwerks unterstützt, was Belegungsbindungen und Mietobergrenzen nach sich ziehen kann.
  • Abgrenzung: Anders als Co-Living-Spaces (marktorientiertes, community-basiertes Wohnkonzept auch für Berufstätige) richtet sich das Studentenwohnheim ausschließlich an Studierende.

Beispiel aus der Praxis

Ein Studentenwerk vermietet in einem neu errichteten Wohnheim 200 Einzelapartments mit je 18 m² an eingeschriebene Studierende der örtlichen Hochschule; die Warteliste umfasst mehrere hundert Bewerber pro Semester.

Rechtsgrundlage

  • §§ 535 ff. BGB – allgemeines Mietrecht, anwendbar auch auf Wohnheimverträge.
  • Studentenwerksgesetze der Länder – regeln Auftrag und Organisation der Studentenwerke als Träger vieler Wohnheime.
  • Bei befristeten Verträgen ggf. § 575 BGB (Zeitmietvertrag).

Verwandte Begriffe