Co-Living Space

Auch: Coliving · Co-Living-Wohnen

Co-Living Space bezeichnet ein gemeinschaftliches Wohnkonzept, bei dem Bewohner ein privates, möbliertes Zimmer oder Mini-Apartment mieten und zusätzlich großzügige Gemeinschaftsflächen wie Küche, Lounge, Coworking-Bereich oder Fitnessraum nutzen. Anders als bei der klassischen WG wird das Angebot meist professionell von einem Betreiber organisiert und mit Zusatzleistungen (Reinigung, Events, Internet) vermarktet.

Ausführliche Erklärung

Co-Living hat sich in Deutschland vor allem in Metropolen (Berlin, München, Hamburg, Frankfurt) als Antwort auf hohe Mietpreise, kurze Aufenthaltsdauern und den Wunsch nach sozialer Vernetzung etabliert. Für Makler relevant:

  • Betreibermodell: Häufig betreiben spezialisierte Anbieter (z. B. Institutional Operators) ganze Gebäude als All-inclusive-Miete, oft mit flexiblen Laufzeiten ab wenigen Wochen bis mehreren Monaten. Der Makler tritt hier eher als Investmentvermittler (Ankauf ganzer Objekte für Betreiber) denn als klassischer Wohnungsvermittler auf.
  • Zielgruppe: Digitale Nomaden, internationale Fachkräfte, Berufseinsteiger, Studierende mit höherem Budget.
  • Miethöhe: All-inclusive-Pakete (Miete inkl. Nebenkosten, Möblierung, Internet, teils Reinigung) liegen oft deutlich über dem ortsüblichen Mietspiegel, da Service und Flexibilität eingepreist sind – rechtlich als Möblierungszuschlag bzw. Staffel-/Indexmiete zu prüfen.
  • Investorensicht: Co-Living-Objekte werden zunehmend als eigene Assetklasse gehandelt (ähnlich Serviced Apartments), mit spezifischer Renditekennzahl (RevPAR-ähnliche Kennziffern statt reiner Kaltmiete).
  • Abgrenzung: Von der Cluster-Wohnung unterscheidet sich Co-Living durch den professionellen Betrieb und das Servicepaket; von Serviced Apartments durch den stärkeren Gemeinschaftscharakter.
  • Mietrecht: Bei kurzen Laufzeiten unter sechs Monaten kann eine Einordnung als Wohnraum- oder als Gewerbemiete (möbliertes Wohnen auf Zeit) strittig sein – relevant für Kündigungsschutz und Mietpreisbremse.

Beispiel aus der Praxis

Ein Co-Living-Betreiber mietet ein komplettes Bürogebäude in Frankfurt an, baut es zu 60 Mikro-Apartments mit Gemeinschaftsküche, Dachterrasse und Coworking-Lounge um und vermietet die Einheiten möbliert inklusive Wifi und wöchentlicher Reinigung an internationale Fachkräfte mit Laufzeiten ab drei Monaten.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Je nach Ausgestaltung finden die allgemeinen Vorschriften zum Wohnraummietrecht (§§ 535 ff. BGB) oder – bei kurzfristiger, hotelähnlicher Nutzung – Regelungen zum Beherbergungsvertrag Anwendung; die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.

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