Wohngemeinschaft
Auch: WG
Eine Wohngemeinschaft (WG) ist eine Wohnform, bei der sich mehrere, in der Regel nicht miteinander verwandte oder verheiratete Personen eine Wohnung teilen und dabei Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und Wohnzimmer gemeinsam nutzen, während jeder Bewohner ein eigenes Zimmer bewohnt.
Ausführliche Erklärung
Wohngemeinschaften sind besonders unter Studierenden, Auszubildenden und jungen Berufstätigen verbreitet, zunehmend auch als Senioren-WG oder Pflege-WG. Für Makler und Vermieter ergeben sich mehrere praxisrelevante Vertragsmodelle:
- Gesamtmietvertrag (Hauptmietvertrag mit allen Bewohnern): Alle WG-Mitglieder unterschreiben gemeinsam einen Mietvertrag und haften gesamtschuldnerisch für die Miete. Scheidet ein Mitglied aus, muss in der Regel ein Nachmieter gefunden und ein Nachtrag zum Mietvertrag vereinbart werden.
- Einzelmietverträge: Jeder Bewohner schließt einen eigenen Mietvertrag über sein Zimmer mit dem Vermieter; die Gemeinschaftsräume werden über eine Mitbenutzungsregelung zur gemeinsamen Nutzung überlassen. Der Vermieter trägt hier das Vermietungsrisiko für jedes Zimmer einzeln.
- Untervermietung: Ein Hauptmieter vermietet einzelne Zimmer an WG-Mitbewohner unter. Hierfür ist grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters nach § 540 BGB erforderlich; bei berechtigtem Interesse (z. B. nachträglicher WG-Wunsch) besteht unter den Voraussetzungen des § 553 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung.
- Vermarktungsrelevanz: Für Vermieter/Makler ist bei WG-tauglichen Wohnungen die Grundrisseignung (mehrere gleichwertige Zimmer, ausreichend große Gemeinschaftsflächen, zweites Bad) ein wichtiges Vermarktungskriterium; entsprechende Wohnungen erzielen in Universitätsstädten oft höhere Quadratmetermieten als vergleichbare Einzelapartments.
- Kündigungs- und Nachmieterfragen: Bei Gesamtmietverträgen ist zu klären, wie der Auszug einzelner Mitbewohner rechtlich abgewickelt wird (Nachmieterklausel, Zustimmung aller Vertragsparteien zur Vertragsänderung).
Beispiel aus der Praxis
Vier Studierende mieten gemeinsam eine 5-Zimmer-Wohnung über einen Gesamtmietvertrag. Als einer der Mieter auszieht, muss laut Mietvertrag ein Nachmieter gefunden werden, dem der Vermieter zustimmen muss, damit dieser förmlich als neue Vertragspartei aufgenommen wird.