Gesamtmietvertrag

Auch: Gemeinschaftlicher Mietvertrag · WG-Gesamtmietvertrag

Beim Gesamtmietvertrag schließen mehrere Personen gemeinsam und gleichrangig als Hauptmieter einen einzigen Mietvertrag mit dem Vermieter ab – typischerweise bei Wohngemeinschaften oder Paaren. Alle Unterzeichner sind gemeinsam Vertragspartei und haften als Gesamtschuldner für die gesamte Miete und alle sonstigen Vertragspflichten.

Ausführliche Erklärung

Der Gesamtmietvertrag ist die häufigste Vertragsform bei Wohngemeinschaften und unterscheidet sich grundlegend von Konstellationen, in denen nur eine Person Hauptmieter ist und die übrigen Bewohner als Untermieter auftreten:

  • Gemeinsame Vertragspartei: Alle im Mietvertrag genannten Personen sind gleichberechtigte Hauptmieter mit denselben Rechten und Pflichten gegenüber dem Vermieter – anders als beim Modell mit nur einem Hauptmieter und mehreren Untermietern.
  • Gesamtschuldnerische Haftung: Nach § 421 BGB kann der Vermieter die volle Miete von jedem einzelnen Mieter verlangen, unabhängig davon, welchen Anteil dieser intern trägt; die Aufteilung der Kosten untereinander ist reine Innenangelegenheit der Mieter (Innenausgleich).
  • Gemeinsames Kündigungsrecht: Da alle Unterzeichner gemeinsam Vertragspartei sind, kann der Mietvertrag als Ganzes grundsätzlich nur von allen Hauptmietern gemeinsam gekündigt werden; ein einzelner Mieter kann sich in der Regel nicht allein aus dem Vertrag lösen, sondern ist auf die Zustimmung von Vermieter und Mitmietern zu einer Vertragsänderung oder einen Nachmieter angewiesen.
  • Mieterwechsel: Zieht ein WG-Mitglied aus und ein neues ein, ist rechtlich meist eine Vertragsänderung (Entlassung des ausziehenden und Aufnahme des neuen Mieters) erforderlich, der Vermieter und alle Beteiligten zustimmen müssen – anders als beim einfachen Austausch eines Untermieters.
  • Kündigungserklärung des Vermieters: Eine Kündigung durch den Vermieter muss sich grundsätzlich gegen alle Hauptmieter richten, damit sie das gesamte Mietverhältnis beendet.

Für Makler ist die Unterscheidung zwischen Gesamtmietvertrag und Hauptmieter-Untermieter-Modell wichtig, wenn eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermittelt wird: Ein Gesamtmietvertrag bietet dem Vermieter mehr Sicherheit (mehrere Schuldner), erschwert aber spätere Mieterwechsel administrativ.

Beispiel aus der Praxis

Vier Studierende mieten gemeinsam eine Wohnung und unterschreiben alle vier den Mietvertrag als gleichrangige Hauptmieter. Als einer der Mieter mehrere Monate die Miete nicht zahlt, kann der Vermieter den vollen ausstehenden Betrag wahlweise von jedem der anderen drei Mitmieter verlangen, da alle gesamtschuldnerisch haften.

Rechtsgrundlage

  • § 535 BGB – Grundpflichten aus dem Mietvertrag (Gebrauchsüberlassung gegen Miete).
  • § 421 BGB – Gesamtschuld: Jeder Mitmieter schuldet die volle Miete, der Vermieter kann sie aber insgesamt nur einmal verlangen.

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