Gesamtschuldner

Auch: Gesamtschuld · gesamtschuldnerische Haftung

Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die gemeinsam für dieselbe Verbindlichkeit haften – jeder in voller Höhe. Der Gläubiger darf die gesamte Leistung von jedem einzelnen Schuldner verlangen, insgesamt aber nur einmal erhalten. Typischer Anwendungsfall ist das gemeinsam aufgenommene Immobiliendarlehen von Ehepartnern oder Miteigentümern.

Ausführliche Erklärung

Die Gesamtschuld ist in § 421 BGB geregelt: Schulden mehrere Personen eine Leistung so, dass jede von ihnen zur vollständigen Erbringung verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern darf, liegt eine Gesamtschuld vor. Der Gläubiger kann die Leistung nach seiner Wahl ganz oder teilweise von jedem einzelnen Gesamtschuldner verlangen. Sobald ein Schuldner vollständig geleistet hat, erlischt die Forderung auch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern.

In der Immobilienfinanzierung entsteht eine Gesamtschuld regelmäßig, wenn mehrere Personen – etwa Ehepartner, Lebensgefährten oder Miteigentümer – gemeinsam einen Darlehensvertrag unterschreiben. Die finanzierende Bank kann dann nach freier Wahl den gesamten offenen Betrag von jedem der Mitdarlehensnehmer verlangen, unabhängig davon, wer wirtschaftlich welchen Anteil trägt oder wer im Innenverhältnis für welchen Teil aufkommen sollte. Diese Konstruktion erhöht die Sicherheit der Bank erheblich, weil sie nicht auf die Zahlungsfähigkeit eines einzelnen Schuldners angewiesen ist.

Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander gilt nach § 426 BGB grundsätzlich eine Ausgleichspflicht zu gleichen Teilen, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder aus den Umständen ersichtlich ist (siehe Ehegatteninnenausgleich). Dieser Innenausgleich betrifft nur das Verhältnis der Schuldner zueinander, nicht das Außenverhältnis zur Bank.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar nimmt gemeinsam ein Darlehen über 300.000 Euro zur Finanzierung seiner Immobilie auf und wird dadurch Gesamtschuldner. Gerät einer der Partner in Zahlungsschwierigkeiten, kann die Bank die volle Rate wahlweise vom anderen Partner verlangen – unabhängig von einer internen Vereinbarung, wer welchen Anteil tragen sollte.

Rechtsgrundlage

  • § 421 BGB – Definition der Gesamtschuld; Gläubiger kann volle Leistung von jedem Schuldner verlangen, aber nur einmal.
  • § 426 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner im Innenverhältnis, im Zweifel zu gleichen Teilen.

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