Mitdarlehensnehmer

Auch: Mitdarlehensnehmerin · Zweitkreditnehmer

Als Mitdarlehensnehmer wird bezeichnet, wer gemeinsam mit einer anderen Person einen Darlehensvertrag als vollwertige Vertragspartei unterzeichnet – etwa Ehepartner oder Lebensgefährten bei der gemeinsamen Immobilienfinanzierung. Beide haften der Bank gegenüber grundsätzlich für die gesamte Darlehenssumme.

Ausführliche Erklärung

Bei vielen Immobilienfinanzierungen, insbesondere von Paaren oder Familienangehörigen, wird das Darlehen nicht von einer Person allein, sondern von mehreren gemeinsam als Mitdarlehensnehmer aufgenommen. Rechtlich entsteht dadurch in der Regel eine Gesamtschuld: Jeder Mitdarlehensnehmer haftet der Bank gegenüber auf die volle Darlehenssumme, nicht nur anteilig. Die Bank kann sich also aussuchen, welchen Schuldner sie in Anspruch nimmt, wenn Raten ausbleiben.

Vom Mitdarlehensnehmer zu unterscheiden ist der bloße Bürge: Während der Bürge nur subsidiär haftet (die Bank muss sich zunächst an den Hauptschuldner halten), ist der Mitdarlehensnehmer von Anfang an gleichberechtigter Vertragspartner mit eigenen Rechten (z. B. Informationsansprüchen) und Pflichten. Banken nehmen häufig einen Mitdarlehensnehmer auf, um die Bonität der Finanzierung zu verbessern – etwa wenn ein Ehepartner kein eigenes Einkommen hat, aber als Miteigentümer im Grundbuch stehen soll, oder um bei getrennten Einkommen die Kreditwürdigkeit insgesamt zu erhöhen. Wichtig für die Praxis: Wer als Mitdarlehensnehmer unterschreibt, haftet unabhängig davon, ob er auch Miteigentümer der finanzierten Immobilie wird oder im Innenverhältnis tatsächlich Zahlungen leistet.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar kauft gemeinsam ein Einfamilienhaus. Beide unterschreiben den Darlehensvertrag als Mitdarlehensnehmer, obwohl nur der Ehemann im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen wird. Gerät die Rate in Rückstand, kann die Bank wahlweise beide Ehepartner oder auch nur die Ehefrau auf die volle Darlehenssumme in Anspruch nehmen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

Rechtsgrundlage

  • § 421 BGB – Gesamtschuld: Jeder Mitdarlehensnehmer haftet dem Gläubiger auf die volle Leistung, die dieser aber insgesamt nur einmal fordern darf.
  • § 426 BGB – Regelt den Ausgleich der Mitdarlehensnehmer untereinander im Innenverhältnis (siehe Innenausgleich).

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