Innenausgleich
Auch: Gesamtschuldnerausgleich · Ausgleich im Innenverhältnis
Der Innenausgleich regelt, wie mehrere Gesamtschuldner – etwa Mitdarlehensnehmer einer Immobilienfinanzierung – die von ihnen gemeinsam geschuldete Zahlung untereinander verteilen. Er betrifft ausschließlich das Verhältnis der Schuldner zueinander, nicht das Verhältnis zur Bank.
Ausführliche Erklärung
Haften mehrere Personen als Gesamtschuldner (z. B. zwei Mitdarlehensnehmer eines Immobiliendarlehens), kann die Bank jeden von ihnen auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Im Verhältnis der Schuldner untereinander – dem Innenverhältnis – gilt jedoch eine eigene Ausgleichsregel: Grundsätzlich sind die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zahlt also einer der Mitdarlehensnehmer mehr als seinen rechnerischen Anteil, kann er von den übrigen Schuldnern Ausgleich verlangen.
In der Praxis wird der Innenausgleich häufig individuell vertraglich geregelt, etwa im Verhältnis der Eigentumsanteile oder der jeweiligen Einkommen. Fehlt eine solche Vereinbarung, greift die gesetzliche Vermutung gleicher Anteile. Besondere Bedeutung erlangt der Innenausgleich bei der Trennung von Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften, die eine Immobilie gemeinsam finanziert haben: Zieht einer der Partner aus und zahlt der andere die Raten allein weiter, entsteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch gegen den ausgezogenen Mitdarlehensnehmer. Kann ein Mitschuldner seinen Anteil nicht aufbringen (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit), tragen die übrigen Ausgleichsberechtigten den Ausfall anteilig mit. Zudem geht mit der Ausgleichszahlung die Forderung des Gläubigers in Höhe des gezahlten Betrags auf den ausgleichenden Schuldner über.
Beispiel aus der Praxis
Zwei unverheiratete Partner haben gemeinsam als Mitdarlehensnehmer eine Eigentumswohnung finanziert. Nach der Trennung zieht einer aus, während der andere die monatlichen Raten allein weiter an die Bank zahlt. Im Innenausgleich kann der zahlende Partner vom ausgezogenen Mitdarlehensnehmer die Hälfte der geleisteten Raten zurückfordern, sofern keine abweichende Quote vereinbart war.
Rechtsgrundlage
§ 426 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner: grundsätzlich gleiche Anteile im Innenverhältnis, anteilige Tragung des Ausfalls bei Zahlungsunfähigkeit eines Mitschuldners sowie Forderungsübergang auf den ausgleichenden Schuldner.