Trennung
Auch: Ehetrennung · Getrenntleben
Die Trennung bezeichnet das räumliche und wirtschaftliche Auseinandergehen von Ehepartnern oder Lebensgefährten. Ist eine Immobilie gemeinsam erworben oder finanziert worden, stellt sich in dieser Phase regelmäßig die Frage, ob sie verkauft, von einem Partner allein übernommen oder zunächst weiter gemeinsam gehalten wird.
Ausführliche Erklärung
Für Immobilieneigentümer wird die Trennung oft erst dann zu einem konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Thema, wenn beide Partner Miteigentümer der gemeinsamen Wohnung oder des Hauses sind. Solange keine Scheidung erfolgt, bleiben beide Partner grundsätzlich Miteigentümer und – sofern beide unterschrieben haben – auch gemeinsam Darlehensnehmer gegenüber der finanzierenden Bank; die Trennung allein ändert daran nichts. In der Praxis stehen Betroffene meist vor drei Optionen: Verkauf der Immobilie und Aufteilung des Erlöses, Übernahme durch einen Partner gegen Auszahlung des anderen (Auszahlung des Miteigentumsanteils) oder – seltener – befristetes gemeinsames Halten, etwa bis zum Ende der Zinsbindung.
Zieht ein Partner aus der gemeinsamen Immobilie aus, kann er unter bestimmten Voraussetzungen dennoch am Getrenntlebensunterhalt beteiligt oder zur Nutzung der Immobilie berechtigt bleiben; gleichzeitig bleibt er gegenüber der Bank für die Darlehensraten mitverantwortlich, solange er Mitdarlehensnehmer ist. Zahlt der verbleibende Partner die Raten allein weiter, kann ihm gegen den ausgezogenen Partner ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zustehen. Kommt keine Einigung über den Verbleib der Immobilie zustande, kann als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Bei verheirateten Paaren wird die Trennung zudem rechtlich relevant für den späteren Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung, da der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Trennung beziehungsweise der Zustellung des Scheidungsantrags eine Rolle spielen kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar, das gemeinsam ein Reihenhaus finanziert hat, trennt sich. Die Ehefrau zieht aus, der Ehemann bleibt mit den gemeinsamen Kindern im Haus wohnen und zahlt die Darlehensraten allein weiter. Da beide weiterhin als Mitdarlehensnehmer und Miteigentümer eingetragen sind, einigen sie sich darauf, dass der Ehemann den Miteigentumsanteil seiner Frau zu einem vereinbarten Wert übernimmt und sie aus dem Darlehensvertrag entlassen wird.
Rechtsgrundlage
- § 1361 BGB – Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben von Ehegatten.
- § 1566 BGB – Vermutung des Scheiterns der Ehe nach ein- beziehungsweise dreijähriger Trennung als Voraussetzung der Scheidung.