Traufhöhe
Auch: Traufhöhenbegrenzung
Die Traufhöhe ist die Höhe des Schnittpunkts von Außenwand und Dachhaut (der "Traufe") gemessen ab einem definierten Bezugspunkt, meist der Erdgeschossfußbodenhöhe oder der Straßenmitte. Sie ist neben der Firsthöhe eines der wichtigsten Höhenmaße, mit denen Bebauungspläne die zulässige Gebäudehöhe steuern.
Ausführliche Erklärung
Die Traufhöhe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild und Volumen eines Gebäudes, weil sie den Übergang zwischen senkrechter Wandfläche und geneigtem Dach markiert. Für den Makler ist sie in mehrfacher Hinsicht relevant:
- Maß der baulichen Nutzung: Bebauungspläne setzen häufig eine maximale Traufhöhe (z. B. "TH max. 6,50 m") fest, um ein einheitliches Ortsbild und eine begrenzte Geschosszahl zu sichern. Eine Überschreitung ist genehmigungspflichtig und meist nur im Wege einer Befreiung möglich.
- Bezugspunkt entscheidend: Wie die Traufhöhe konkret gemessen wird – ab Straßenmitte, ab natürlicher Geländeoberfläche oder ab der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe – regelt entweder der Bebauungsplan selbst oder die jeweilige Landesbauordnung. Bei Hanglagen kann dies erhebliche Unterschiede in der zulässigen Gebäudehöhe bedeuten.
- Zusammenspiel mit Dachneigung und Firsthöhe: Traufhöhe, Dachneigung und Firsthöhe stehen in direktem Zusammenhang: Eine niedrige Traufhöhe erlaubt bei steiler Dachneigung dennoch ein hohes Firstmaß und damit zusätzlichen Wohnraum im Dachgeschoss (Kniestockhöhe). Bauträger und Käufer, die den Dachraum ausbauen möchten, sollten diesen Zusammenhang kennen.
- Praxisrelevanz bei Bestandsimmobilien: Bei nachträglichen Dachgeschossausbauten, Gauben oder Aufstockungen ist zu prüfen, ob die neue Traufhöhe noch im zulässigen Rahmen liegt oder eine Befreiung/Ausnahme erforderlich wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bebauungsplan setzt für ein Wohngebiet eine maximale Traufhöhe von 6,50 m über der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe fest. Ein Bauherr möchte sein Einfamilienhaus mit einer Traufhöhe von 7,20 m errichten, um mehr stehende Höhe im Obergeschoss zu erhalten. Da das Maß überschritten wird, benötigt er eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – ermächtigt die Gemeinde, das Maß der baulichen Nutzung, einschließlich Höhenmaßen wie der Traufhöhe, im Bebauungsplan festzusetzen.
- § 18 BauNVO – regelt, wie die Höhe baulicher Anlagen als Festsetzung bestimmt werden kann und welche Bezugspunkte zulässig sind.
- Landesbauordnungen – enthalten teils ergänzende Regelungen zur Messweise von Höhenangaben.