Gesamtschuld

Auch: gesamtschuldnerische Haftung

Eine Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere Personen eine Leistung so schulden, dass jede von ihnen zur vollständigen Erbringung verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung insgesamt aber nur einmal verlangen darf. Die Personen, die eine Gesamtschuld tragen, werden als Gesamtschuldner bezeichnet.

Ausführliche Erklärung

Die Gesamtschuld ist in § 421 BGB geregelt: Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern kann, liegt eine Gesamtschuld vor. Der Gläubiger darf nach seiner Wahl die Leistung ganz oder teilweise von jedem einzelnen Schuldner verlangen; sobald ein Schuldner vollständig geleistet hat, erlischt die Forderung auch gegenüber den übrigen.

In der Immobilienwirtschaft entsteht eine Gesamtschuld regelmäßig, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Verbindlichkeit eingehen – etwa Ehepartner oder Miteigentümer, die gemeinsam einen Darlehensvertrag unterschreiben (siehe Gesamtschuldner), oder mehrere Mieter, die gemeinschaftlich einen Mietvertrag unterzeichnen. Der Gläubiger (z. B. die finanzierende Bank oder der Vermieter) kann sich in diesen Fällen aussuchen, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt, unabhängig davon, wie die Beteiligten die Zahlungslast intern verteilt haben. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander gilt nach § 426 BGB grundsätzlich eine Ausgleichspflicht zu gleichen Teilen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Beispiel aus der Praxis

Zwei Miteigentümer nehmen gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Immobilie auf und werden dadurch Gesamtschuldner. Gerät einer der beiden in Zahlungsschwierigkeiten, kann die Bank die volle Rate wahlweise vom anderen verlangen – unabhängig von einer internen Vereinbarung, wer welchen Anteil tragen sollte.

Rechtsgrundlage

  • § 421 BGB – Definition der Gesamtschuld: Der Gläubiger kann die volle Leistung von jedem Schuldner verlangen, insgesamt aber nur einmal.
  • § 426 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner im Innenverhältnis, im Zweifel zu gleichen Teilen.

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