Gesamtwirtschaftsplan
Auch: Wirtschaftsplan der Gemeinschaft
Der Gesamtwirtschaftsplan ist die Kostenprognose der Wohnungseigentümergemeinschaft für das kommende Wirtschaftsjahr. Er listet die erwarteten Ausgaben und Einnahmen der gesamten Gemeinschaft auf und bildet die Grundlage, aus der die auf jeden Eigentümer entfallenden Einzelwirtschaftspläne berechnet werden.
Ausführliche Erklärung
Der Verwalter ist verpflichtet, der Eigentümerversammlung jährlich einen Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen (§ 28 Abs. 1 WEG). Dieser gliedert sich in den Gesamtwirtschaftsplan und die davon abgeleiteten Einzelwirtschaftspläne:
- Gesamtwirtschaftsplan: Enthält die voraussichtlichen Gesamteinnahmen und -ausgaben der Gemeinschaft, etwa für Versicherungen, Hausmeister, Energiekosten des Gemeinschaftseigentums, Verwaltervergütung, geplante Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
- Einzelwirtschaftsplan: Der auf den jeweiligen Eigentümer nach dem Kostenverteilungsschlüssel (meist Miteigentumsanteile) entfallende Anteil, der als monatliches Hausgeld zu zahlen ist.
Für die Maklerpraxis besonders relevant:
- Prognosecharakter: Anders als die Jahresabrechnung ist der Wirtschaftsplan eine Schätzung, keine Ist-Abrechnung – Abweichungen werden erst in der folgenden Jahresabrechnung sichtbar.
- Beschlusswirkung: Mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan wird die Fälligkeit der Hausgeldvorauszahlungen begründet; er ist damit unmittelbare Zahlungsgrundlage für die Eigentümer.
- Fortgeltung: Wird für ein Folgejahr kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen, gilt in der Praxis meist der bisherige fort, bis ein neuer Beschluss vorliegt.
- Käuferrelevanz: Käufer sollten den aktuellen Gesamtwirtschaftsplan und die geplante Instandhaltungsrücklage prüfen, um künftige Hausgeldbelastungen realistisch einzuschätzen.
Beispiel aus der Praxis
Für das Wirtschaftsjahr 2026 plant eine Gemeinschaft aus 20 Einheiten Gesamtausgaben von 150.000 Euro (Betriebskosten, Verwaltung, Rücklagenzuführung). Aus diesem Gesamtwirtschaftsplan errechnet der Verwalter für eine Wohnung mit 5 % Miteigentumsanteil einen monatlichen Hausgeldbeitrag von 625 Euro.
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 1 WEG – Pflicht zur Aufstellung des Wirtschaftsplans durch den Verwalter und Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung.