Hausgeld
Auch: Wohngeld (umgangssprachlich) · Wohngeld (WEG)
Das Hausgeld ist der monatliche Kostenvorschuss, den jeder Wohnungseigentümer entsprechend seinem im Wirtschaftsplan festgelegten Anteil an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlt. Es deckt Betriebskosten, Verwaltungskosten und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
Ausführliche Erklärung
Das Hausgeld wird in der Praxis oft mit dem staatlichen "Wohngeld" nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) verwechselt – es handelt sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche Dinge: Das WEG-Hausgeld ist eine privatrechtliche Zahlungsverpflichtung des Eigentümers gegenüber der Gemeinschaft, während das staatliche Wohngeld ein Mietzuschuss für einkommensschwache Haushalte ist.
Zusammensetzung des Hausgelds:
- Umlagefähige Betriebskosten: z. B. Grundsteuer, Versicherungen, Hausmeister, Gartenpflege, Wasser, Müllabfuhr, Aufzugswartung – diese können bei Vermietung über die Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden.
- Nicht umlagefähige Kosten: Verwaltervergütung, Instandhaltungsrücklage – diese verbleiben beim Eigentümer und sind nicht auf Mieter umlegbar.
- Rücklagenzuführung: Ein wesentlicher Bestandteil, der die langfristige Substanzerhaltung des Gemeinschaftseigentums sichert.
Praxisrelevanz für Makler:
- Kaufnebenkosten-Beratung: Käufer sollten über die Höhe des Hausgelds und dessen Zusammensetzung informiert werden, insbesondere über den nicht umlagefähigen Anteil, der die tatsächliche monatliche Belastung erhöht.
- Vergleichbarkeit: Bei der Objektbewertung ist die Angabe "Hausgeld gesamt" wenig aussagekräftig ohne Aufschlüsselung des umlagefähigen und nicht umlagefähigen Anteils.
- Rückstände: Hohe Hausgeldrückstände einzelner Eigentümer oder eine unzureichende Rücklage sind Warnsignale, die vor Kaufabschluss offengelegt werden sollten.
- Fälligkeit: Das Hausgeld wird üblicherweise monatlich im Voraus fällig, entsprechend dem Beschluss über den Wirtschaftsplan.
Beispiel aus der Praxis
Eine Eigentümerin zahlt monatlich 320 Euro Hausgeld. Davon entfallen 220 Euro auf umlagefähige Betriebskosten, die sie bei Vermietung ihrer Wohnung vollständig auf den Mieter umlegen kann, sowie 100 Euro auf Verwaltervergütung und Instandhaltungsrücklage, die sie selbst tragen muss.
Rechtsgrundlage
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und daraus resultierende Zahlungspflichten (Hausgeld) der Eigentümer.