Hausgeldrückstand
Auch: Hausgeldschulden · rückständiges Hausgeld
Ein Hausgeldrückstand liegt vor, wenn ein Wohnungseigentümer die beschlossenen Hausgeldzahlungen nicht oder nicht vollständig leistet. Bleibt der Rückstand trotz Mahnung und gerichtlicher Geltendmachung dauerhaft bestehen, kann dies für die Gemeinschaft gravierende finanzielle Folgen haben und im äußersten Fall zur Entziehung des Wohnungseigentums führen.
Ausführliche Erklärung
Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre laufenden Verpflichtungen (Versicherungen, Hausmeister, Verwaltervergütung) aus den Hausgeldzahlungen aller Eigentümer bestreitet, gefährdet der Zahlungsausfall einzelner Eigentümer die Liquidität der gesamten Gemeinschaft – die übrigen Eigentümer müssen den Ausfall im schlimmsten Fall vorübergehend über eine Sonderumlage auffangen.
Typischer Ablauf bei Zahlungsverzug:
1. Mahnung: Der Verwalter mahnt den säumigen Eigentümer nach Verzugseintritt (§ 286 BGB), meist verbunden mit Verzugszinsen und Mahngebühren.
2. Gerichtliche Geltendmachung: Bleibt die Zahlung aus, kann die Gemeinschaft im Namen der GdWE ein Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage einleiten.
3. Zwangsvollstreckung: Aus einem rechtskräftigen Titel kann in das Vermögen des Eigentümers vollstreckt werden, im Extremfall auch durch Zwangsversteigerung der Wohnung.
4. Entziehung des Wohnungseigentums (§ 17 WEG): Bei nachhaltiger, schwerwiegender Pflichtverletzung – etwa dauerhafter Zahlungsunfähigkeit trotz wiederholter Abmahnung – kann die Gemeinschaft in letzter Konsequenz die gerichtliche Entziehung des Wohnungseigentums und den Zwangsverkauf betreiben. Dies ist ein seltenes, aber scharfes Schwert.
Praxisrelevanz für Makler: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung sollte stets geprüft werden, ob Hausgeldrückstände des Verkäufers bestehen, da diese grundsätzlich beim Verkäufer verbleiben und nicht automatisch auf den Käufer übergehen – jedoch kann ein Rückstand die Zustimmung der Gemeinschaft zum Verkauf (bei vereinbarter Veräußerungszustimmung) beeinflussen und sollte im Kaufvertrag eindeutig geregelt werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer zahlt sein Hausgeld seit acht Monaten nicht mehr. Die Hausverwaltung mahnt zunächst mit Fristsetzung, anschließend beauftragt die Gemeinschaft einen Anwalt mit einem Mahnbescheid. Da der Eigentümer weiterhin nicht zahlt und auch keine Ratenzahlung anbietet, prüft die Gemeinschaft nach mehrfacher erfolgloser Abmahnung die Voraussetzungen für eine Entziehungsklage nach § 17 WEG.