Wohngemeinnützigkeit

Auch: Neue Wohngemeinnützigkeit

Wohngemeinnützigkeit bezeichnet die steuerlich geförderte Vermietung von Wohnraum durch gemeinnützige Träger zu dauerhaft unter dem marktüblichen Niveau liegenden Mieten an einkommensschwächere Haushalte. Seit dem 1. Januar 2025 ist die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke" als eigener gemeinnütziger Zweck in der Abgabenordnung anerkannt.

Ausführliche Erklärung

Die neue Wohngemeinnützigkeit knüpft an ein historisches Vorbild an: Bis 1990 gab es in Deutschland bereits eine Wohnungsgemeinnützigkeit, die steuerbegünstigten Wohnungsunternehmen zur Auflage machte, Wohnraum dauerhaft zu Kostenmieten anzubieten; sie wurde im Zuge des Steuerreformgesetzes 1990 abgeschafft. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen und ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Träger, die diesen Zweck verfolgen – das können Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbHs oder andere Körperschaften sein –, können für ihre Vermietungstätigkeit steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden und damit von Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung sowie weiteren steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Zentrale Voraussetzung ist, dass die Angebotsmiete dauerhaft unter der ortsüblichen Marktmiete liegt, da nur so tatsächlich eine begünstigende Unterstützungsleistung gegenüber den Mieterinnen und Mietern vorliegt. Zudem darf der Wohnraum nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen bestimmte, an sozialrechtlichen Bedarfssätzen orientierte Grenzen nicht überschreitet.

Für Makler ist die neue Wohngemeinnützigkeit vor allem im Umfeld von sozialem und bezahlbarem Wohnungsbau relevant: Sie schafft einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz für institutionelle und genossenschaftliche Investoren, dauerhaft preisgebundenen Wohnraum zu schaffen, und ergänzt damit die klassische öffentliche Wohnraumförderung.

Beispiel aus der Praxis

Eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft errichtet ein Mehrfamilienhaus und vermietet die Wohnungen dauerhaft zu einer Miete, die deutlich unter dem ortsüblichen Niveau liegt, ausschließlich an Haushalte mit begrenztem Einkommen. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der Wohngemeinnützigkeit und wird für diese Tätigkeit von der Körperschaftsteuer befreit.

Rechtsgrundlage

  • § 52 AO – Nimmt die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke als eigenen gemeinnützigen Zweck auf (eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025).

Verwandte Begriffe