Gemeinnütziger Verein

Auch: Steuerbegünstigter Verein

Ein gemeinnütziger Verein ist ein rechtsfähiger Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und dafür vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt wird.

Ausführliche Erklärung

Zivilrechtlich unterscheidet das BGB zwischen dem nicht wirtschaftlichen Verein (Idealverein), dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und dem wirtschaftlichen Verein, der überwiegend unternehmerisch tätig ist. Die meisten eingetragenen Vereine sind Idealvereine – etwa Sport-, Kultur-, Sozial- oder Wohnvereine. Ob ein solcher Verein zusätzlich steuerlich als gemeinnützig anerkannt wird, ist eine eigenständige, im Steuerrecht (Abgabenordnung) geregelte Frage: Der Verein muss ausschließlich und unmittelbar einen der dort abschließend aufgezählten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke fördern und darf keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgen.

Für die Immobilienbranche ist der gemeinnützige Verein in mehreren Konstellationen relevant: als Träger von Wohnprojekten (etwa gemeinschaftliches Wohnen, betreutes Wohnen, Unterkünfte für besondere Zielgruppen), als Mieter oder Eigentümer sozialer Einrichtungen sowie – seit Einführung der neuen Wohngemeinnützigkeit – als möglicher Träger steuerbegünstigter Vermietungstätigkeit, wenn er dauerhaft günstigen Wohnraum an einkommensschwächere Haushalte vermietet. Anerkannte Gemeinnützigkeit bringt Steuerbefreiungen bei Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Vergünstigungen bei der Umsatz- und Grunderwerbsteuer mit sich, verpflichtet den Verein aber im Gegenzug zu einer strengen Mittelverwendung ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck.

Für Makler bedeutet der Kontakt mit gemeinnützigen Vereinen als Käufer, Verkäufer oder Mieter oft besondere Anforderungen an Vertragsgestaltung und Fristen, da Vorstände häufig Gremienbeschlüsse benötigen und steuerliche Fragen (z. B. Zweckbindung des Objekts) zu berücksichtigen sind.

Beispiel aus der Praxis

Ein eingetragener Wohnprojekt-Verein erwirbt ein Mehrfamilienhaus, um dort gemeinschaftliches, generationenübergreifendes Wohnen anzubieten. Da der Verein ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke verfolgt und keine Gewinnabsicht hat, erkennt das Finanzamt ihn als gemeinnützig an; er ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Rechtsgrundlage

  • § 21 BGB – Definiert den nicht wirtschaftlichen Verein (Idealverein) als Grundform des eingetragenen Vereins.
  • § 52 AO – Legt fest, welche Zwecke als gemeinnützig gelten und damit zur steuerlichen Begünstigung führen können.

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