Körperschaftsteuer
Auch: KSt
Die Körperschaftsteuer ist die Ertragsteuer, die auf das Einkommen von Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften erhoben wird. Sie entspricht wirtschaftlich der Einkommensteuer natürlicher Personen, gilt aber für juristische Personen und beträgt einheitlich 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Ausführliche Erklärung
Nach § 1 KStG unterliegen Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH und AG) sowie weitere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht mit ihrem weltweiten Einkommen. Der Steuersatz ist nach § 23 KStG einheitlich auf 15 % festgelegt, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, sodass sich eine effektive Belastung von rund 15,8 % ergibt.
Für Immobiliengesellschaften ist die Körperschaftsteuer der zentrale steuerliche Vorteil gegenüber der privaten Vermögensverwaltung: Während private Vermieter ihre Mieteinnahmen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % versteuern müssen, zahlt eine Kapitalgesellschaft auf thesaurierte (nicht ausgeschüttete) Gewinne nur die Körperschaftsteuer. Wird der Gewinn hingegen an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer, 25 % zzgl. Soli) bzw. bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens anteilige Einkommensteuer an – die Gesamtbelastung nähert sich dann wieder der privaten Besteuerung an. Der steuerliche Vorteil der Körperschaftsteuer liegt daher vor allem in der Thesaurierung von Gewinnen zur Reinvestition.
Bei reinen Grundstücksunternehmen (vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften) kommt zusätzlich die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zum Tragen, sodass auf die Mieterträge im Ergebnis nur die Körperschaftsteuer anfällt und keine zusätzliche Gewerbesteuerbelastung entsteht.
Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der Körperschaftsteuer keine Freibeträge oder progressiven Stufen für gewöhnliche Kapitalgesellschaften – der Satz von 15 % gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns einheitlich.
Beispiel aus der Praxis
Eine vermögensverwaltende GmbH erzielt aus der Vermietung mehrerer Immobilien einen Jahresgewinn von 100.000 Euro. Bei vollständiger Thesaurierung zahlt die GmbH darauf 15.000 Euro Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag – deutlich weniger, als ein Privatvermieter mit demselben Gewinn bei seinem persönlichen Einkommensteuersatz zahlen würde.
Rechtsgrundlage
- § 1 KStG – Begründung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht für Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.
- § 23 KStG – Festlegung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 %.