Küche in der Mietwohnung

Auch: Einbauküche in der Mietwohnung · Kücheneinbauten

In Deutschland gehört eine Küche – anders als in vielen anderen Ländern – üblicherweise nicht standardmäßig zur Mietwohnung. Ob eine Einbauküche vorhanden ist, wer sie stellt und was bei Auszug damit geschieht, hängt von der individuellen Vereinbarung im Mietvertrag und der tatsächlichen Handhabung während der Mietzeit ab.

Ausführliche Erklärung

Der Gesetzgeber schreibt keine bestimmte Ausstattung einer Mietwohnung vor; welche Einrichtungsgegenstände mitvermietet sind, ergibt sich aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB) bzw. dem Übergabeprotokoll. Üblich sind drei Konstellationen: Die Wohnung wird komplett unmöbliert ohne Küche vermietet und der Mieter installiert auf eigene Kosten eine eigene Einbauküche; der Vermieter stellt eine Küche und rechnet dies über einen Möblierungszuschlag oder eine gesondert ausgewiesene Küchenmiete ab; oder ein Vormieter überlässt seine Einbauküche dem Nachmieter gegen eine Ablösezahlung, ohne dass der Vermieter beteiligt ist.

Baut der Mieter eine eigene Küche ein, wird diese in der Regel nicht automatisch Bestandteil der Mietsache. Nach § 546 Abs. 1 BGB muss der Mieter die Wohnung bei Vertragsende im vertragsgemäßen Zustand zurückgeben; das schließt grundsätzlich die Pflicht ein, selbst eingebrachte Einrichtungen wie eine Einbauküche auf eigene Kosten wieder zu entfernen (Rückbaupflicht), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wurde die Küche hingegen mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters eingebaut und über Jahre unbeanstandet genutzt, kann sie den vertragsgemäßen Zustand mitprägen, sodass ein Rückbau nicht ohne Weiteres verlangt werden kann. Umgekehrt steht dem Mieter grundsätzlich ein Wegnahmerecht für selbst eingebrachte Einrichtungen zu, wenn der Vermieter keinen Übernahmewert zahlt.

Für Makler ist die klare vertragliche Regelung zur Küche – Eigentum, Ablösepreis, Zustand, Rückbaupflicht – ein häufiger Streitpunkt bei Mieterwechseln und sollte im Übergabeprotokoll dokumentiert werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter baut zu Beginn seines Mietverhältnisses eine eigene Einbauküche für 6.000 Euro ein. Beim Auszug bietet er dem Nachmieter an, die Küche für 3.000 Euro zu übernehmen. Lehnt der Nachmieter ab, muss der ausziehende Mieter die Küche grundsätzlich selbst ausbauen und die Wohnung leer zurückgeben, sofern der Vermieter dem Verbleib nicht zustimmt.

Rechtsgrundlage

  • § 535 BGB – Der Umfang der mitvermieteten Ausstattung ergibt sich aus dem individuellen Mietvertrag.
  • § 546 Abs. 1 BGB – Rückgabepflicht im vertragsgemäßen Zustand; Grundlage für die Rückbaupflicht selbst eingebrachter Einrichtungen.
  • Keine spezielle gesetzliche Regelung zur Küchenausstattung; maßgeblich sind Vertrag, Übergabeprotokoll und Einzelfallrechtsprechung.

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