Wegnahmerecht (Mieter)
Auch: Wegnahmerecht des Mieters · Recht zur Wegnahme von Einrichtungen
Das Wegnahmerecht erlaubt dem Mieter, eine Einrichtung, mit der er die Mietsache selbst versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen und mitzunehmen.
Ausführliche Erklärung
Bringt ein Mieter auf eigene Kosten Einrichtungen in die Mietwohnung ein – etwa eine Einbauküche, einen Kamineinsatz, eine Markise oder eine Sat-Anlage – wird diese Einrichtung durch die feste, aber lösbare Verbindung häufig zum wesentlichen Bestandteil der Mietsache. § 539 Abs. 2 BGB stellt klar, dass dies das Eigentum des Mieters an der Einrichtung nicht dauerhaft entzieht: Er darf sie beim Auszug wieder wegnehmen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wegnahme zu dulden.
Der Mieter muss die Wegnahme fachgerecht durchführen und die Mietsache anschließend wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen, also entstandene Schäden beseitigen. Der Vermieter kann die Wegnahme abwenden, indem er dem Mieter eine angemessene Entschädigung anbietet, die dem Wert der Einrichtung für den verbleibenden Zustand entspricht; nur wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat (etwa weil er den Gegenstand weiterverwenden will), bleibt sein Recht bestehen.
Der Anspruch des Mieters auf Wegnahme verjährt nach § 548 Abs. 2 BGB innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. In der Praxis wird das Wegnahmerecht häufig durch eine Ablösevereinbarung mit dem Nachmieter ersetzt: Statt die Einrichtung auszubauen, verkauft der ausziehende Mieter sie gegen Zahlung einer Ablöse an den nachfolgenden Mieter.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter hat auf eigene Kosten eine hochwertige Einbauküche installiert. Beim Auszug baut er die Küche aus und nimmt sie mit, da ihm dies nach § 539 Abs. 2 BGB zusteht. Der Vermieter hätte die Wegnahme nur durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden können.
Rechtsgrundlage
- § 539 Abs. 2 BGB – Recht des Mieters zur Wegnahme selbst eingebrachter Einrichtungen; Duldungspflicht des Vermieters, Abwendungsrecht durch Entschädigung.
- § 552 BGB – Recht des Vermieters, die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, sofern der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.