Rückgabe (Mietwohnung)

Auch: Wohnungsrückgabe · Rückgabepflicht

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung vollständig geräumt und mit allen Schlüsseln an den Vermieter zurückzugeben.

Ausführliche Erklärung

Die Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB entsteht automatisch mit Beendigung des Mietverhältnisses, unabhängig vom Grund der Beendigung – ob durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Zeitablauf bei befristeten Verträgen oder Aufhebungsvertrag. Rückgabe bedeutet mehr als bloße Besitzaufgabe: Der Mieter muss dem Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft vollständig zurückverschaffen, also alle persönlichen Gegenstände entfernen und sämtliche Schlüssel übergeben. Hat der Mieter den Gebrauch der Wohnung einem Dritten überlassen, kann der Vermieter die Rückgabe nach § 546 Abs. 2 BGB auch direkt von diesem Dritten verlangen.

Gibt der Mieter die Wohnung nach Vertragsende nicht zurück, gerät er in eine sogenannte Vorenthaltung der Mietsache. Nach § 546a BGB kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete (oder der ortsüblichen Vergleichsmiete, falls diese höher ist) verlangen – auch ohne dass ein Mietverhältnis fortbesteht.

In der Praxis wird die Rückgabe meist mit einer gemeinsamen Wohnungsübergabe verbunden, bei der ein Übergabeprotokoll erstellt wird, das Zustand, Zählerstände und die Anzahl übergebener Schlüssel dokumentiert. Dies dient als Beweismittel für spätere Auseinandersetzungen über Schönheitsreparaturen, Schäden oder die Kautionsabrechnung.

Beispiel aus der Praxis

Nach Ablauf der Kündigungsfrist zieht ein Mieter aus, lässt aber noch Möbel in der Wohnung zurück und übergibt nicht alle Schlüssel. Die Rückgabe ist damit nicht vollständig erfolgt; der Vermieter kann für die weitere Nutzung eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen, bis die Wohnung vollständig geräumt und übergeben ist.

Rechtsgrundlage

  • § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters (und ggf. eines Dritten) nach Beendigung des Mietverhältnisses.
  • § 546a BGB – Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache.

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