Rückgewähranspruch (Sicherungsrückgewähr)

Auch: Rücksicherungsanspruch · Anspruch auf Sicherungsrückgewähr · Rückübertragungsanspruch

Der Rückgewähranspruch (im Sprachgebrauch auch „Rücksicherungsanspruch" genannt) ist der schuldrechtliche Anspruch des Eigentümers gegenüber der finanzierenden Bank, eine als Kreditsicherheit bestellte Grundschuld nach vollständiger Darlehensrückzahlung zurückzuübertragen, freizugeben oder löschen zu lassen.

Ausführliche Erklärung

Bei der Immobilienfinanzierung dient meist eine Grundschuld als Sicherheit für die Bank. Die Grundschuld ist als abstraktes Sicherungsrecht rechtlich unabhängig von der konkreten Darlehensforderung – sie erlischt also nicht automatisch mit der Tilgung des Kredits. Die Verbindung zwischen Grundschuld und gesichertem Darlehen wird über den separaten Sicherungsvertrag (Zweckerklärung) hergestellt, den der Kreditnehmer beim Abschluss der Finanzierung unterschreibt.

Ist das gesicherte Darlehen vollständig zurückgezahlt und dient die Grundschuld keinem weiteren Sicherungszweck mehr, entsteht der Rückgewähranspruch des Eigentümers gegen die Bank: Er kann verlangen, dass die Bank entweder eine Löschungsbewilligung erteilt (damit die Grundschuld im Grundbuch gelöscht wird) oder die Grundschuld auf ihn beziehungsweise einen von ihm benannten Dritten (etwa eine neue finanzierende Bank) überträgt. Dieser Anspruch ergibt sich in der Regel unmittelbar aus dem Sicherungsvertrag; hilfsweise kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn der Sicherungszweck nachträglich entfallen ist.

In der Praxis ist der Rückgewähranspruch wichtig bei Anschlussfinanzierungen, beim lastenfreien Verkauf einer Immobilie oder wenn ein Eigentümer eine bestehende, bereits getilgte Grundschuld für eine neue Finanzierung „wiederverwenden" möchte, statt eine neue Grundschuld eintragen zu lassen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer hat sein Baudarlehen vollständig zurückgezahlt, die zugunsten der Bank eingetragene Grundschuld besteht aber im Grundbuch fort. Er macht seinen Rückgewähranspruch geltend und beantragt bei der Bank eine Löschungsbewilligung, um die Grundschuld beim Grundbuchamt löschen zu lassen und die Immobilie lastenfrei verkaufen zu können.

Rechtsgrundlage

Der Anspruch ergibt sich vorrangig aus dem individuellen Sicherungsvertrag (Zweckerklärung) zwischen Kreditnehmer und Bank; eine eigenständige gesetzliche Regelung im BGB existiert dafür nicht. Hilfsweise kann ein Anspruch aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) einschlägig sein, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.

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