Löschungsbewilligung

Auch: Löschungszustimmung

Die Löschungsbewilligung ist die schriftliche, in der Regel öffentlich beglaubigte Erklärung des Inhabers eines im Grundbuch eingetragenen Rechts (z. B. einer Grundschuld), mit der er der Löschung dieses Rechts zustimmt. Sie ist Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt die Eintragung tatsächlich löscht.

Ausführliche Erklärung

Grundbucheintragungen genießen öffentlichen Glauben; ihre Löschung erfordert deshalb formale Voraussetzungen, die dem Schutz des eingetragenen Rechtsinhabers dienen. Für den Makler ist die Löschungsbewilligung vor allem im Zusammenhang mit der Lastenfreistellung beim Immobilienverkauf relevant:

  • Verfahrensrechtliche Voraussetzung: Nach § 19 GBO darf eine Eintragung im Grundbuch – hierzu zählt auch die Löschung – nur vorgenommen werden, wenn derjenige, dessen Recht betroffen ist, sie bewilligt. Bei der Löschung einer Grundschuld ist dies die Bank oder der sonstige Gläubiger.
  • Form: Die Bewilligung muss gemäß § 29 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen (in der Praxis meist notariell beglaubigte Unterschrift der Bank oder eine bankseitig ausgestellte Löschungsbewilligung mit beglaubigter Unterschrift).
  • Materiell-rechtlicher Hintergrund: Neben der verfahrensrechtlichen Bewilligung nach GBO bedarf die tatsächliche Aufhebung des Rechts materiell-rechtlich einer Einigung zwischen Berechtigtem und Eigentümer sowie der Eintragung der Löschung im Grundbuch (§ 875 BGB).
  • Ablauf bei der Grundschuldlöschung: Der Notar fordert nach vollständiger Ablösung der gesicherten Forderung (in der Regel im Rahmen der Lastenfreistellung beim Verkauf) die Löschungsbewilligung bei der Bank an und reicht diese zusammen mit dem Löschungsantrag beim Grundbuchamt ein.
  • Alternative: Abtretung statt Löschung: Statt einer vollständigen Löschung kann eine Grundschuld auch abgetreten und für eine neue Finanzierung des Käufers weiterverwendet werden ("Grundschuldübernahme") – dies erfordert allerdings die Zustimmung aller Beteiligten und ist in der Praxis seltener, da Banken meist eigene, aktuelle Sicherheiten bevorzugen.

Für den Makler wichtig: Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung durch die Bank kann mehrere Wochen betragen und ist ein häufiger Grund für Verzögerungen zwischen Beurkundung und tatsächlicher Eigentumsumschreibung – dies sollte bei der Terminplanung mit den Parteien kommuniziert werden.

Beispiel aus der Praxis

Nach vollständiger Ablösung der Restschuld durch den Käufer stellt die Bank des Verkäufers eine Löschungsbewilligung für die im Grundbuch eingetragene Grundschuld aus. Der Notar reicht diese beim Grundbuchamt ein, das daraufhin die Grundschuld in Abteilung III löscht – erst danach ist das Grundstück lastenfrei auf den Käufer übertragen.

Rechtsgrundlage

  • § 19 GBO – Eintragungen (einschließlich Löschungen) bedürfen der Bewilligung des Betroffenen.
  • § 29 GBO – Formvorgaben: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Form der Bewilligung.
  • § 875 BGB – Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Rechtsaufhebung an einem Grundstück.

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