Briefgrundschuld

Auch: Grundschuld mit Brief

Die Briefgrundschuld ist eine Grundschuld, bei der zusätzlich zur Eintragung im Grundbuch ein Grundschuldbrief ausgestellt wird – eine Urkunde, die das Recht verkörpert. Die Übertragung der Grundschuld kann dadurch formfreier erfolgen als bei der Buchgrundschuld.

Ausführliche Erklärung

Grundschulden dienen der Kreditsicherung, insbesondere bei der Immobilienfinanzierung. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen:

  • Briefgrundschuld: Das Grundbuchamt stellt nach § 1116 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 1192 BGB) einen Grundschuldbrief aus, sofern die Erteilung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der Brief verkörpert das Recht ähnlich einem Wertpapier: Die Übertragung der Briefgrundschuld erfolgt durch Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes (§ 1154 Abs. 1 BGB), eine Grundbucheintragung der Abtretung ist – anders als bei der Buchgrundschuld – nicht zwingend erforderlich.
  • Praxisbedeutung für Makler: Bei Immobilientransaktionen begegnet die Briefgrundschuld vor allem bei der Ablösung bestehender Belastungen im Rahmen des Verkaufs. Der Verkäufer muss den Grundschuldbrief (oder eine Löschungsbewilligung samt Brief) an die finanzierende Bank des Käufers bzw. an den Notar herausgeben, damit die Belastung gelöscht oder abgetreten werden kann. Ist der Brief verloren gegangen, ist ein aufwendiges Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung nötig (§§ 466 ff. FamFG).
  • Vor- und Nachteile: Die Briefgrundschuld erleichtert die formfreie Weiterübertragung (z. B. bei Bankenkonsortien oder Verkauf von Forderungen), erfordert aber eine sichere Verwahrung der Urkunde. In der Bankenpraxis wird daher zunehmend die Buchgrundschuld bevorzugt, da sie ohne Papierdokument auskommt und Verlustrisiken entfällt.
  • Löschung: Bei vollständiger Rückzahlung erteilt die Bank eine Löschungsbewilligung; bei der Briefgrundschuld ist zusätzlich die Vorlage des Originalbriefs beim Grundbuchamt erforderlich, damit die Löschung vollzogen werden kann.

Für Makler ist relevant, bei lastenfreier Übergabe frühzeitig zu klären, ob eine Brief- oder Buchgrundschuld eingetragen ist, da dies Einfluss auf die benötigten Unterlagen und den zeitlichen Vorlauf bis zur Kaufpreisfälligkeit hat.

Beispiel aus der Praxis

Ein Verkäufer hat sein Haus vor zwölf Jahren finanziert; im Grundbuch ist eine Briefgrundschuld zugunsten seiner Bank eingetragen. Beim Verkauf muss die Bank den Grundschuldbrief zusammen mit der Löschungsbewilligung an den Notar übersenden, damit die Immobilie im Kaufvertrag lastenfrei übertragen werden kann.

Rechtsgrundlage

  • § 1116 BGB – Regelt die Ausstellung des Grundschuldbriefs bzw. den Ausschluss der Brieferteilung (Buchgrundschuld).
  • § 1192 BGB – Verweist für die Grundschuld auf die entsprechenden Hypothekenvorschriften, soweit anwendbar.
  • § 1154 BGB – Übertragung der brieflosen Forderung/des Rechts durch Abtretung und Briefübergabe.

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