Wegfall der Weiterbildungspflicht für Makler

Auch: Entbürokratisierung Weiterbildungspflicht · Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler

Der Wegfall der Weiterbildungspflicht für Makler bezeichnet die vom Bundestag am 11. Juni 2026 beschlossene Gesetzesänderung, mit der die seit 2018 bestehende Pflicht zu mindestens 20 Fortbildungsstunden je drei Jahre für Immobilienmakler ersatzlos gestrichen wird. Für Wohnimmobilienverwalter bleibt die Weiterbildungspflicht dagegen unverändert bestehen.

Ausführliche Erklärung

Im Rahmen eines Bürokratieabbau-Gesetzes hat der Bundestag am 11. Juni 2026 beschlossen, § 34c Abs. 2a GewO für Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) ersatzlos zu streichen. Für die Beratungspraxis sind folgende Punkte zentral:

  • Betroffener Personenkreis: Ausschließlich Immobilienmakler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO. Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO) sind von der Änderung nicht erfasst – für sie gilt die Pflicht zu mindestens 20 Stunden Fortbildung je drei Jahre unverändert weiter.
  • Entfallende Pflichten: Mit dem Wegfall entfällt für Makler sowohl die Pflicht zur Absolvierung der Fortbildungsstunden selbst als auch die begleitende Dokumentations- und Vorlagepflicht (Weiterbildungsnachweis) gegenüber der Gewerbebehörde.
  • Verfahrensstand (Stand Juli 2026): Der Bundestag hat die Gesetzesänderung am 11. Juni 2026 beschlossen; die abschließende Zustimmung des Bundesrats stand zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Eintrags noch aus. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt die bisherige Weiterbildungspflicht rechtlich in Kraft. Makler sollten den aktuellen Verkündungsstand vor jeder verbindlichen Auskunft prüfen, etwa über die zuständige IHK oder das Bundesgesetzblatt.
  • Begründung des Gesetzgebers: Abbau bürokratischer Nachweispflichten; die Bundesregierung geht davon aus, dass sich Makler im eigenen wirtschaftlichen Interesse eigenverantwortlich fortbilden, auch ohne gesetzlichen Zwang.
  • Praktische Einordnung für Makler: Auch nach Wegfall der Pflicht bleibt freiwillige Fortbildung ein wichtiges Differenzierungsmerkmal am Markt – Verbände wie der IVD dürften eigene Fortbildungsstandards für ihre Mitglieder beibehalten oder ausbauen, unabhängig von der gesetzlichen Pflicht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler, der 2025 turnusgemäß seinen dritten Weiterbildungszyklus hätte abschließen müssen, muss nach endgültigem Inkrafttreten der Gesetzesänderung keine weiteren Fortbildungsstunden mehr nachweisen – anders als eine im selben Büro tätige Wohnimmobilienverwalterin, die weiterhin zur Fortbildung verpflichtet bleibt.

Rechtsgrundlage

  • § 34c Abs. 2a GewO – Norm, die durch die Gesetzesänderung für Makler aufgehoben wird (für Verwalter unverändert fortbestehend).
  • § 15b MaBV – bisherige Konkretisierung der Fortbildungsanforderungen, deren Anwendungsbereich sich mit Inkrafttreten der Änderung auf Wohnimmobilienverwalter beschränkt.

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