Weiterbildungsnachweis
Auch: Fortbildungsnachweis · Teilnahmebescheinigung
Der Weiterbildungsnachweis ist die Sammlung von Teilnahmebescheinigungen und Dokumentationen, mit denen ein Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde belegt, dass er seiner gesetzlichen Weiterbildungspflicht (mindestens 20 Stunden je drei Jahre) nachgekommen ist.
Ausführliche Erklärung
Der Weiterbildungsnachweis erfüllt eine reine Dokumentations- und Kontrollfunktion gegenüber der Behörde und muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Form: In der Regel Teilnahmebescheinigungen des jeweiligen Weiterbildungsanbieters mit Angabe von Thema, Datum, Dauer in Zeitstunden und Anbieter.
- Anerkannter Anbieter: Nur Fortbildungen bei nach § 15b MaBV anerkannten Weiterbildungsanbietern (z. B. IHK, IVD, zertifizierte private Bildungsträger) zählen für den Nachweis.
- Aufbewahrungspflicht: Makler müssen die Nachweise für den jeweiligen Dreijahreszeitraum aufbewahren und auf Anforderung der Gewerbebehörde – etwa im Rahmen einer Routinekontrolle oder bei Verlängerung der Erlaubnis – vorlegen.
- Digitale Nachweisführung: Viele Weiterbildungsanbieter stellen inzwischen digitale, direkt verifizierbare Zertifikate aus, was die Nachweisführung erheblich vereinfacht.
- Konsequenzen bei fehlendem Nachweis: Kann die Fortbildung nicht belegt werden, drohen Bußgelder sowie im Wiederholungsfall Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 34c GewO.
Aktueller Hinweis (Stand Juli 2026): Mit der vom Bundestag am 11. Juni 2026 beschlossenen, aber noch nicht endgültig in Kraft getretenen Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Makler (siehe Wegfall der Weiterbildungspflicht für Makler) entfiele künftig auch die Pflicht zur Führung und Vorlage eines Weiterbildungsnachweises für diese Berufsgruppe. Für Wohnimmobilienverwalter bliebe der Nachweis weiterhin erforderlich. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt die bisherige Nachweispflicht unverändert fort.
Beispiel aus der Praxis
Bei einer stichprobenartigen Prüfung durch die zuständige Gewerbebehörde legt eine Maklerin ihre gesammelten Teilnahmebescheinigungen der letzten drei Jahre vor, aus denen insgesamt 24 Fortbildungsstunden bei einem anerkannten IHK-Bildungsträger hervorgehen – die Weiterbildungspflicht ist damit nachweislich erfüllt.
Rechtsgrundlage
- § 34c Abs. 2a GewO – begründet die Pflicht selbst, aus der sich die Nachweispflicht ableitet.
- § 15b MaBV – regelt konkret Umfang, anerkannte Anbieter und Dokumentationsanforderungen des Nachweises.