Sachkundeprüfung
Auch: IHK-Sachkundeprüfung · Maklerprüfung · geprüfte Immobilienmaklerin/geprüfter Immobilienmakler IHK
Die Sachkundeprüfung ist eine von der IHK abgenommene Prüfung, mit der Immobilienmakler theoretisches und praktisches Fachwissen (Recht, Bewertung, Vermarktung, Finanzierung) nachweisen. Anders als die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ist sie in Deutschland derzeit nicht verpflichtend, sondern ein freiwilliges Qualitätssiegel.
Ausführliche Erklärung
Für den Berufszugang als Immobilienmakler genügt in Deutschland weiterhin die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, die vor allem persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse voraussetzt, jedoch keinen fachlichen Kompetenznachweis verlangt. Die Sachkundeprüfung schließt diese Lücke freiwillig:
- Sie wird bei den örtlichen IHKs nach bundeseinheitlichem Rahmen angeboten und prüft Kenntnisse in Immobilienrecht, Wertermittlung, Finanzierung, Steuerrecht, Vermarktung und Berufsrecht.
- Erfolgreiche Absolventen dürfen die Bezeichnung „Geprüfte/r Immobilienmakler/in (IHK)" führen – ein anerkanntes Gütesiegel, das Verbraucher und Auftraggeber von tatsächlicher Fachkompetenz überzeugen soll.
- In der politischen Debatte wird seit Jahren diskutiert, die Sachkundeprüfung verpflichtend an die Gewerbeerlaubnis zu koppeln (ähnlich der Regelung für Versicherungsmakler nach § 34d GewO). Bislang ist dies in Deutschland nicht umgesetzt.
- Für Makler ist die freiwillige Prüfung ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb und wird von vielen Maklerverbänden (z. B. IVD) als Qualitätsstandard empfohlen oder für die Mitgliedschaft vorausgesetzt.
Praxisrelevanz: Auftraggeber, insbesondere institutionelle Kunden oder größere Vermarktungsmandate, fragen zunehmend nach einem Sachkundenachweis, obwohl er rechtlich nicht erforderlich ist. Makler sollten den Unterschied zwischen Gewerbeerlaubnis (Pflicht) und Sachkundeprüfung (freiwillig) klar gegenüber Kunden kommunizieren können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Quereinsteiger erhält problemlos seine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, da er keine Vorstrafen hat und geordnete Vermögensverhältnisse nachweist. Um sich am Markt zu profilieren, legt er zusätzlich die IHK-Sachkundeprüfung ab und darf sich fortan „Geprüfter Immobilienmakler (IHK)" nennen.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – regelt die (verpflichtende) Gewerbeerlaubnis, nicht aber einen Fachkundenachweis.
- IHK-Prüfungsordnung – regelt Ablauf, Inhalte und Zulassungsvoraussetzungen der freiwilligen Sachkundeprüfung auf lokaler IHK-Ebene.