Erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Auch: Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG · Grundstücksunternehmenkürzung
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubt es Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, ihren Gewerbeertrag um die daraus resultierenden Erträge vollständig zu kürzen – im Ergebnis fällt auf reine Immobilienerträge keine Gewerbesteuer an.
Ausführliche Erklärung
Grundsätzlich unterliegt der Gewerbeertrag eines gewerblichen Unternehmens (typischerweise einer GmbH) der Gewerbesteuer, deren Höhe vom gemeindlichen Hebesatz abhängt und die Steuerbelastung neben der Körperschaftsteuer spürbar erhöht. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG sieht dafür bereits eine pauschale Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes vor (einfache Kürzung). Für Unternehmen, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (bzw. daneben nur eng abgegrenzte Nebentätigkeiten) beschränkt, geht § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG weiter: Die erweiterte Kürzung befreit den auf die Grundstücksverwaltung entfallenden Teil des Gewerbeertrags vollständig von der Gewerbesteuer.
Voraussetzung ist die strikte Beschränkung der Unternehmenstätigkeit auf die reine Vermögensverwaltung eigenen Grundbesitzes. Sobald die Gesellschaft darüber hinausgehende, eigenständig gewerbliche Aktivitäten entfaltet – etwa gewerblicher Grundstückshandel durch häufigen An- und Verkauf, Betrieb einer Bauträgertätigkeit oder Erbringung gewerblicher Nebenleistungen für Dritte (z. B. Bewachung, Reinigung) über die zulässigen Bagatellgrenzen hinaus –, entfällt die erweiterte Kürzung rückwirkend für das gesamte Wirtschaftsjahr, und der volle Gewerbeertrag unterliegt der Gewerbesteuer.
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist deshalb ein zentrales Strukturierungsargument für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften (insbesondere die vermögensverwaltende GmbH): In Kombination mit der Körperschaftsteuer von 15 % führt sie dazu, dass auf thesaurierte Mieterträge effektiv nur die Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) anfällt, ohne zusätzliche Gewerbesteuerbelastung.
Beispiel aus der Praxis
Eine GmbH hält ausschließlich mehrere vermietete Mehrfamilienhäuser und erzielt daraus Mieteinnahmen. Da sie keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten ausübt, kann sie die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragen: Der gesamte Gewerbeertrag aus der Vermietung wird gekürzt, sodass effektiv keine Gewerbesteuer anfällt – lediglich Körperschaftsteuer wird auf den Gewinn erhoben.
Rechtsgrundlage
- § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG – erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen.