Wohngeldsoll

Auch: Hausgeldsoll · Sollzahlung laut Wirtschaftsplan

Das Wohngeldsoll ist der Betrag, den ein Wohnungseigentümer laut dem beschlossenen Wirtschaftsplan monatlich als Vorschuss an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlen muss. Es bildet den Sollwert, mit dem die tatsächlich geleisteten Zahlungen (Ist-Zahlungen) verglichen werden, um Rückstände oder Überzahlungen zu ermitteln.

Ausführliche Erklärung

Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) weist für die Gemeinschaft insgesamt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres aus (Gesamtwirtschaftsplan) und verteilt diese auf die einzelnen Eigentümer nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel (Einzelwirtschaftspläne). Der auf den jeweiligen Eigentümer entfallende Anteil ist das Wohngeldsoll – die vertraglich bzw. beschlussmäßig geschuldete Zahlung.

Praxisrelevante Aspekte:

  • Abgrenzung Soll/Ist: Das Wohngeldsoll ist der geschuldete Betrag laut Beschluss; weicht die tatsächliche Zahlung (Ist) davon ab, entsteht ein Rückstand (Wohngeldrückstand) oder eine Überzahlung.
  • Berechnungsgrundlage: Die Höhe des individuellen Wohngeldsolls ergibt sich aus dem Gesamtwirtschaftsplan geteilt nach dem in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegten Verteilungsschlüssel (häufig Miteigentumsanteile, teils auch Wohn-/Nutzfläche oder Personenzahl für bestimmte Kostenarten).
  • Bedeutung für den Verwalter: Der Verwalter führt für jede Einheit ein Konto, auf dem Soll und Ist gegenübergestellt werden (Kontokorrent), um Rückstände frühzeitig zu erkennen und Mahnverfahren einzuleiten.
  • Relevanz für Käufer und Makler: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist das aktuelle Wohngeldsoll ein wichtiger Bestandteil der laufenden Kosten, die dem Käufer transparent mitzuteilen sind (Nebenkostenübersicht). Zudem sollte geprüft werden, ob das Soll aktuell dem zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplan entspricht oder ob eine Fortgeltung eines älteren Plans vorliegt.
  • Änderung des Solls: Eine Änderung des Wohngeldsolls setzt grundsätzlich einen neuen oder geänderten Beschluss der Eigentümerversammlung über den Wirtschaftsplan voraus; eine einseitige Anpassung durch den Verwalter ist nicht zulässig.

Beispiel aus der Praxis

Der Gesamtwirtschaftsplan einer WEG mit zehn gleich großen Einheiten sieht Gesamtausgaben von 36.000 Euro pro Jahr vor. Nach dem Verteilungsschlüssel (gleiche Miteigentumsanteile) entfallen auf jede Einheit 3.600 Euro jährlich, also ein Wohngeldsoll von 300 Euro pro Monat. Zahlt ein Eigentümer nur 250 Euro monatlich, entsteht ein monatlicher Fehlbetrag von 50 Euro gegenüber dem Soll.

Rechtsgrundlage

  • § 28 Abs. 1 WEG – Grundlage für die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Verteilung auf die Eigentümer.
  • § 28 Abs. 2 WEG – Beschlusszuständigkeit der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung sowie über Nachschüsse oder die Anpassung des laufenden Wohngeldsolls nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.

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