Textformerfordernis (Widerrufsrecht)

Auch: Textform der Widerrufsbelehrung · Formvorgaben für die Widerrufsbelehrung

Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen - etwa vielen Maklerverträgen - muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertragsinhalts samt Widerrufsbelehrung auf Papier oder, mit dessen Zustimmung, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Die Widerrufserklärung des Verbrauchers selbst ist dagegen formfrei.

Ausführliche Erklärung

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen setzt voraus, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Recht informiert wurde; erst mit ordnungsgemäßer Belehrung beginnt die reguläre 14-Tage-Frist zu laufen (§ 356 Abs. 3 BGB). Welche Angaben die Belehrung enthalten muss, regelt Art. 246a § 1 EGBGB. Ergänzend schreibt § 312f BGB vor, in welcher Form der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt und die Widerrufsbelehrung zugänglich machen muss:

  • Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312f Abs. 1 BGB) muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich auf Papier eine unterzeichnete Abschrift des Vertrags oder eine Bestätigung des Vertragsinhalts einschließlich der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen; der Verbraucher kann stattdessen einem anderen dauerhaften Datenträger zustimmen (etwa E-Mail).
  • Bei Fernabsatzverträgen (§ 312f Abs. 2 BGB) muss der Unternehmer die Vertragsbestätigung samt Widerrufsbelehrung innerhalb angemessener Frist auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
  • Ein dauerhafter Datenträger im Sinne des § 126b BGB ist jedes Medium, das dem Verbraucher die unveränderte Speicherung und den Zugriff für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht - klassischerweise Papier, aber auch E-Mail oder als PDF gespeicherte Dokumente.

Wichtig für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen der Belehrungspflicht des Unternehmers und der Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher: Während die Widerrufsbelehrung den beschriebenen Formanforderungen genügen muss, ist die Widerrufserklärung selbst nach § 355 Abs. 1 BGB formfrei - der Verbraucher muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass er den Vertrag widerruft; ein Anruf, eine formlose E-Mail oder das Musterwiderrufsformular genügen gleichermaßen.

Für Makler bedeutet dies: Wird ein Maklervertrag mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume (z. B. beim Besichtigungstermin) oder im Fernabsatz (z. B. online) geschlossen, muss dem Kunden die Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Form zugehen. Fehlt sie oder genügt sie nicht den Formanforderungen, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage - mit dem Risiko, dass der Provisionsanspruch auch nach erfolgreicher Vermittlung noch entfällt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler lässt einen Verbraucher beim Hausbesuch einen Alleinauftrag unterschreiben und übergibt ihm dabei ein Merkblatt mit der Widerrufsbelehrung in Papierform. Da die Belehrung formgerecht auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt ist, beginnt die reguläre 14-Tage-Widerrufsfrist zu laufen. Hätte der Makler die Belehrung nur mündlich erteilt, wäre die Frist nicht in Gang gesetzt worden.

Rechtsgrundlage

  • Art. 246a § 1 EGBGB – Inhaltliche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen.
  • § 312f BGB – Pflicht zur Bestätigung des Vertragsinhalts samt Widerrufsbelehrung auf Papier bzw. einem dauerhaften Datenträger.
  • § 126b BGB – Definition des dauerhaften Datenträgers (Textform).

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