Textform

Auch: Textformerfordernis

Die Textform ist eine gesetzlich vorgesehene Formvorschrift, bei der eine Erklärung lesbar, unter Nennung der erklärenden Person und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Anders als bei der Schriftform ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich.

Ausführliche Erklärung

§ 126b BGB definiert die Textform als Formanforderung, die erfüllt ist, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Als dauerhafter Datenträger gilt jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, die an ihn gerichtete Erklärung für einen angemessenen Zeitraum zu speichern und unverändert wiederzugeben – dazu zählen etwa Papierbriefe, E-Mails, Telefaxe oder auf Datenträgern gespeicherte PDF-Dokumente.

Die Textform steht zwischen der formfreien mündlichen Erklärung und der strengeren Schriftform (§ 126 BGB), die eine eigenhändige Unterschrift (oder qualifizierte elektronische Signatur) verlangt. In der Immobilienpraxis ist die Textform insbesondere relevant bei:

  • Mieterhöhungsverlangen (§ 558a BGB) – Textform genügt, eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich.
  • Modernisierungsankündigungen durch den Vermieter (§ 555c BGB).
  • Zahlreichen weiteren mietrechtlichen und verbraucherschützenden Mitteilungspflichten, bei denen der Gesetzgeber bewusst auf die strengere Schriftform verzichtet hat, um digitale Kommunikation (z. B. per E-Mail) zu erleichtern.

Für Vermieter, Verwalter und Makler ist die Unterscheidung praktisch bedeutsam: Wo das Gesetz Textform vorschreibt, genügt eine E-Mail oder ein einfaches Schreiben ohne Unterschrift; wo Schriftform verlangt wird (z. B. bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 568 BGB), ist eine eigenhändige Unterschrift zwingend, sonst ist die Erklärung formunwirksam.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter kündigt eine geplante Modernisierung per E-Mail an und begründet die zu erwartende Mieterhöhung. Da für die Modernisierungsankündigung Textform genügt, ist die E-Mail formwirksam, obwohl sie keine Unterschrift enthält.

Rechtsgrundlage

  • § 126b BGB – Definition der Textform: lesbare Erklärung mit Nennung des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger, ohne Unterschrifterfordernis.

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