Übergabe
Auch: Übergabetermin · Besitzübergabe
Die Übergabe ist der Zeitpunkt, zu dem der bisherige Besitzer einer Immobilie – Verkäufer oder Vermieter – dem Erwerber oder Mieter die tatsächliche Sachherrschaft über das Objekt verschafft, üblicherweise durch Übergabe der Schlüssel. Sie ist von dem lediglich schuldrechtlichen Vertragsschluss zu unterscheiden.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff der Übergabe hat je nach Vertragstyp unterschiedliche rechtliche Wirkungen:
- Beim Immobilienkauf: Mit der Übergabe der Kaufsache geht nach § 446 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über; ab diesem Zeitpunkt stehen ihm zudem die Nutzungen zu, und er trägt die Lasten des Grundstücks (siehe Übergabe (Immobilie)). Verweigert der Käufer die Annahme, steht dies der Übergabe für den Gefahrübergang gleich. Der Eigentumsübergang selbst tritt davon unabhängig erst mit der Eintragung im Grundbuch ein.
- Bei der Miete: Die Übergabe der Mietsache an den Mieter ist Erfüllung der Überlassungspflicht des Vermieters nach § 535 BGB und markiert regelmäßig den Beginn der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit (siehe Wohnungsübergabe, Mietbeginn).
In der Praxis wird die Übergabe – unabhängig vom Vertragstyp – regelmäßig in einem Übergabeprotokoll dokumentiert, in dem Zählerstände, vorhandene Schlüssel, der Zustand der Immobilie und etwaige Mängel festgehalten werden. Ein sorgfältig erstelltes Übergabeprotokoll dient beiden Seiten als Beweismittel für spätere Streitigkeiten über Schäden, Verschleiß oder die Vollständigkeit der übergebenen Gegenstände.
Für Makler ist die Übergabe ein zentraler Termin in der Abwicklung eines Kauf- oder Mietvertrags: Sie sollte vertraglich mit konkretem Datum oder klar bestimmbarem Ereignis (z. B. Zahlungseingang des Kaufpreises) festgelegt werden, um Unklarheiten über Gefahrübergang, Nutzen und Lasten zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergibt der Verkäufer dem Käufer beim gemeinsamen Vor-Ort-Termin sämtliche Schlüssel der Immobilie. Zählerstände und Zustand werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Gefahr eines zufälligen Schadens am Gebäude, obwohl er im Grundbuch noch nicht als Eigentümer eingetragen ist.