Überhang
Auch: Überhangrecht
Als Überhang bezeichnet man Wurzeln oder Zweige eines Baumes oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück hinüberragen. § 910 BGB gibt dem betroffenen Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, diesen Überhang selbst zu beseitigen.
Ausführliche Erklärung
Das Überhangrecht ist ein klassisches Institut des Nachbarrechts und in § 910 BGB geregelt. Es unterscheidet zwischen zwei Fallgruppen:
- Wurzeln: Eingedrungene Wurzeln darf der Eigentümer des betroffenen Grundstücks jederzeit ohne vorherige Ankündigung abschneiden und behalten.
- Zweige: Herüberragende Zweige dürfen erst abgeschnitten werden, nachdem dem Eigentümer bzw. Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde und diese Frist ungenutzt verstrichen ist.
Eine wichtige Einschränkung: Das Selbsthilferecht besteht nach § 910 Abs. 2 BGB nur, wenn Wurzeln oder Zweige die Nutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen – eine rein optische Störung genügt nicht. Zusätzlich zu § 910 BGB enthalten die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer häufig ergänzende Vorschriften, etwa zu Grenzabständen für Anpflanzungen, die Überhang von vornherein vermeiden sollen.
Für Immobilientransaktionen ist der Überhang praktisch relevant, wenn Bäume oder Hecken auf oder nahe der Grundstücksgrenze stehen: Streitigkeiten über Überhang gehören zu den häufigsten nachbarrechtlichen Konflikten und sollten vor einem Verkauf möglichst geklärt sein, da sie den Grundstückswert und die Nutzbarkeit beeinträchtigen können.
Beispiel aus der Praxis
Die Äste eines Kirschbaums auf dem Nachbargrundstück ragen weit über die Grenze und behindern die Nutzung der Terrasse. Der betroffene Eigentümer setzt dem Nachbarn schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung. Reagiert dieser nicht, darf der betroffene Eigentümer die überhängenden Äste selbst abschneiden.
Rechtsgrundlage
- § 910 BGB – Regelt das Selbsthilferecht bei überhängenden Wurzeln und Zweigen sowie dessen Einschränkung bei fehlender Beeinträchtigung.
- Ergänzend die Nachbarrechtsgesetze der Länder, die Grenzabstände für Bepflanzung regeln.