Uferzone
Auch: Gewässerrandstreifen · Uferstreifen
Die Uferzone bezeichnet den Streifen eines Grundstücks, der unmittelbar an ein oberirdisches Gewässer angrenzt. Gesetzlich als Gewässerrandstreifen erfasst, unterliegt sie nach § 38 WHG besonderen Nutzungs- und Bebauungsbeschränkungen zum Schutz von Gewässerökologie und Hochwasserabfluss.
Ausführliche Erklärung
Grundstücke, die an Flüsse, Bäche oder Seen grenzen, sind nicht uneingeschränkt nutzbar: Der Gesetzgeber schützt den gewässernahen Bereich als Gewässerrandstreifen, gemessen von der Linie des Mittelwasserstands beziehungsweise bei ausgeprägter Böschungsoberkante von deren Kante. Im Außenbereich beträgt die Breite des Gewässerrandstreifens grundsätzlich 5 Meter; die zuständige Wasserbehörde kann davon abweichende Breiten festsetzen oder den Randstreifen in bestimmten Fällen aufheben. Innerhalb dieses Streifens ist unter anderem untersagt, standortgerechte Bäume und Sträucher zu entfernen oder nicht standortgerechte Gehölze anzupflanzen, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen sowie Grünland in Ackerland umzuwandeln.
Für Makler und Bauträger ist die Uferzone bei der Beurteilung der Bebaubarkeit und Nutzbarkeit eines Grundstücks von zentraler Bedeutung: Bauliche Anlagen, Terrassen, Zäune oder Gartenanlagen im Gewässerrandstreifen können genehmigungspflichtig oder ganz ausgeschlossen sein. Zusätzlich können landesrechtliche Wassergesetze die Breite des Streifens konkretisieren und ergänzende Regelungen treffen. Häufig überschneidet sich die Uferzone mit festgesetzten Überschwemmungsgebieten, in denen weitergehende Bau- und Nutzungsbeschränkungen gelten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte an seinem Grundstück, das direkt an einen Bach grenzt, eine neue Gartenhütte errichten. Da die geplante Fläche innerhalb des fünf Meter breiten Gewässerrandstreifens liegt, muss er vor dem Bau bei der zuständigen Wasserbehörde klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von den Nutzungsbeschränkungen der Uferzone möglich ist.
Rechtsgrundlage
- § 38 WHG – Definiert den Gewässerrandstreifen, seine Breite (im Außenbereich grundsätzlich 5 Meter) sowie die dort geltenden Verbote.