Überschwemmungsgebiet
Auch: HQ100-Gebiet
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Flächen, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden. Sie werden durch Rechtsverordnung der Länder festgesetzt und unterliegen strengen Bau- und Nutzungsbeschränkungen.
Ausführliche Erklärung
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet die Landesregierungen, Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen, mindestens für Gebiete, in denen statistisch etwa alle 100 Jahre ein Hochwasserereignis zu erwarten ist (sogenannte HQ100-Gebiete), sowie für Gebiete, die zur Rückhaltung und Entlastung bei Hochwasser benötigt werden. Solange eine förmliche Festsetzung noch aussteht, müssen die betroffenen Flächen ermittelt, kartografisch dargestellt und vorläufig gesichert werden; Festsetzungen sind bei neuen Erkenntnissen anzupassen. Die Öffentlichkeit ist über geplante und bestehende Festsetzungen sowie die geltenden Schutzbestimmungen zu informieren.
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten erhebliche Einschränkungen für die Bautätigkeit: Die Ausweisung neuer Baugebiete ist grundsätzlich untersagt, bestehende Gebäude unterliegen besonderen Anforderungen (z. B. hochwasserangepasstes Bauen), und viele Vorhaben – etwa die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen – bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Ziel ist es, den natürlichen Rückhalteraum von Gewässern zu erhalten und Schäden durch Hochwasser zu minimieren.
Für Makler und Käufer ist die Lage in einem Überschwemmungsgebiet ein zentraler Prüfpunkt: Sie beeinflusst nicht nur die Bebaubarkeit und mögliche Auflagen, sondern auch die Versicherbarkeit (Elementarschadenversicherung) und den Verkehrswert einer Immobilie erheblich. Auskunft über die Gebietskulisse geben die Hochwassergefahren- und Risikokarten sowie die zuständigen Wasserbehörden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstück liegt in der Nähe eines Flusses in einem durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Der Eigentümer möchte einen Anbau errichten; dafür ist zusätzlich zur Baugenehmigung eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, die unter anderem hochwasserangepasste Bauweisen vorschreiben kann.
Rechtsgrundlage
- § 76 WHG – Definition der Überschwemmungsgebiete, Pflicht der Länder zur Festsetzung durch Rechtsverordnung sowie zur vorläufigen Sicherung noch nicht festgesetzter Gebiete.