Untermieter
Auch: Untervermieteter · Subvermieteter
Der Untermieter nutzt eine Wohnung oder einzelne Räume aufgrund eines Untermietvertrags mit dem Hauptmieter, nicht mit dem eigentlichen Vermieter. Zwischen Untermieter und Vermieter besteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis.
Ausführliche Erklärung
Aus Maklersicht ist die Rechtsstellung des Untermieters wegen ihrer Schwäche im Vergleich zum Hauptmieter praxisrelevant:
- Kein eigenes Vertragsverhältnis zum Vermieter: Der Untermieter kann Ansprüche - etwa auf Mängelbeseitigung - grundsätzlich nur gegenüber seinem Vertragspartner, dem Hauptmieter, geltend machen, nicht gegenüber dem eigentlichen Vermieter.
- Abhängigkeit vom Hauptmietverhältnis: Endet der Hauptmietvertrag (Kündigung, Aufhebung, Zeitablauf), erlischt automatisch auch das Nutzungsrecht des Untermieters. Er genießt keinen eigenständigen Kündigungsschutz gegenüber dem Vermieter und muss die Räume nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses herausgeben.
- Herausgabepflicht bei Vertragsende: Nach § 546 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Räume nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch unmittelbar vom Untermieter herausverlangen, selbst wenn dieser nicht Partei des Hauptmietvertrags ist.
- Schutz bei unerlaubter Untermiete: War die Untervermietung nicht durch den Vermieter genehmigt, hat dies primär mietrechtliche Konsequenzen für den Hauptmieter (Abmahnung, Kündigungsrisiko); der Untermieter selbst wird dadurch nicht automatisch zum unrechtmäßigen Besitzer, sein Nutzungsrecht bleibt aber ebenso vom Bestand des Hauptmietverhältnisses abhängig.
- Praxishinweis für Makler: Bei der Objektübergabe im Rahmen eines Verkaufs vermieteter Immobilien ist zu klären, ob neben dem im Mietvertrag genannten Hauptmieter tatsächlich ein Untermieter die Wohnung bewohnt - dies beeinflusst insbesondere die Übergabe der Schlüssel und die Kommunikation bei Besichtigungen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Studentin mietet ein Zimmer von einem Hauptmieter, der die gesamte Wohnung vom Vermieter angemietet hat. Kündigt der Vermieter dem Hauptmieter wirksam, muss auch die Studentin als Untermieterin die Wohnung räumen, obwohl sie mit dem Vermieter selbst nie in Vertragsbeziehung stand.
Rechtsgrundlage
- § 540 BGB - Grundlage der Gebrauchsüberlassung an Dritte, aus der sich die Rechtsstellung des Untermieters ableitet.
- § 546 Abs. 2 BGB - Recht des Vermieters, die Mietsache nach Vertragsende auch vom Untermieter unmittelbar herauszuverlangen.
Verwandte Begriffe
Quelle: PropPedia – Das Immobilienlexikon · https://pedia.propshift.de/begriff/untermieter/ · Rechtsstand 07/2026 ·
Diese Information ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.