Verbraucher
Auch: Konsument
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Abgrenzung zum Unternehmer (§ 14 BGB) entscheidet über die Anwendbarkeit zahlreicher Schutzvorschriften.
Ausführliche Erklärung
Der Verbraucherbegriff ist eine Schlüsselnorm des deutschen Zivilrechts, weil an ihn eine Vielzahl von Schutzvorschriften anknüpft – etwa Widerrufsrechte, die AGB-Kontrolle zugunsten von Verbrauchern oder besondere Formvorschriften für Verbraucherbauverträge. Entscheidend sind zwei Kriterien:
- Natürliche Person: Nur Menschen können Verbraucher sein, keine juristischen Personen (z. B. GmbH) oder Personengesellschaften.
- Zweck des Geschäfts: Maßgeblich ist, ob das konkrete Rechtsgeschäft überwiegend privaten oder überwiegend beruflichen/gewerblichen Zwecken dient. Kauft eine Privatperson eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung, handelt sie als Verbraucher. Kauft ein Freiberufler dieselbe Wohnung zur ausschließlichen Vermietung als Kapitalanlage im Rahmen einer nebenberuflichen, aber planmäßigen Vermietungstätigkeit, kann die Einordnung im Einzelfall streitig sein – entscheidend ist die überwiegende Zweckbestimmung.
In der Immobilienpraxis ist die Verbrauchereigenschaft besonders relevant bei:
- Maklerverträgen: Verbraucherschützende Regelungen zur Textform und zur hälftigen Teilung der Käuferprovision beim Erwerb von Wohnimmobilien gelten nur, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist bzw. bestimmte Vorschriften Verbraucher besonders schützen.
- Verbraucherbauverträgen: Für den Bau oder die umfassende Renovierung eines Hauses durch einen Verbraucher gelten besondere Informations- und Widerrufsrechte.
- AGB-Kontrolle: Vorformulierte Vertragsklauseln unterliegen gegenüber Verbrauchern einer strengeren Inhaltskontrolle als im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern.
Gegenbegriff ist der Unternehmer nach § 14 BGB: eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Beispiel aus der Praxis
Eine Angestellte kauft eine Eigentumswohnung, um dort selbst zu wohnen. Sie handelt als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, weshalb ihr beim Abschluss eines Maklervertrags bestimmte verbraucherschützende Regelungen zugutekommen. Kauft dagegen ein gewerblicher Bauträger dieselbe Wohnung zur Weiterveräußerung im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, handelt er als Unternehmer nach § 14 BGB.