Verbrauchsausweis

Auch: Energieverbrauchsausweis · Verbrauchsorientierter Energieausweis · Verbrauchskennwerte

Der Verbrauchsausweis ist eine von zwei zulässigen Varianten des Energieausweises. Er ermittelt den Energiekennwert eines Gebäudes nicht rechnerisch aus der Bausubstanz, sondern aus dem tatsächlich abgelesenen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser der vergangenen drei Jahre.

Ausführliche Erklärung

Der Verbrauchsausweis basiert auf den Heizkostenabrechnungen bzw. Brennstoffbelegen der letzten drei zusammenhängenden Abrechnungsperioden und wird witterungsbereinigt, damit unterschiedlich kalte Winter vergleichbar werden.

Zentrale Punkte für die Maklerpraxis:

  • Wahlrecht: Bei Wohngebäuden mit mindestens 5 Wohneinheiten sowie bei Gebäuden mit Baujahr nach 1977 (bzw. nach der ersten Wärmeschutzverordnung errichtet oder entsprechend saniert) kann der Eigentümer zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis frei wählen. Bei kleineren Altbauten (weniger als 5 Wohneinheiten, Bauantrag vor dem 1. November 1977, keine Sanierung auf WSVO-Niveau) ist zwingend ein Bedarfsausweis erforderlich.
  • Vorteile: Deutlich günstiger und schneller zu erstellen als der Bedarfsausweis, da keine Bauteilaufnahme vor Ort nötig ist – meist reicht die Übermittlung der Verbrauchsdaten an einen Aussteller.
  • Nachteile/Schwäche: Der Wert hängt stark vom individuellen Heizverhalten der bisherigen Bewohner ab. Eine sparsam beheizte, aber schlecht gedämmte Wohnung kann einen besseren Kennwert erhalten als eine gut gedämmte, aber verschwenderisch beheizte – für Käufer ist die energetische Substanz des Gebäudes damit nur eingeschränkt ablesbar. Bei längerem Leerstand vor dem Verkauf ist ein Verbrauchsausweis mangels Datengrundlage oft gar nicht erstellbar.
  • Pflichtangaben in Exposés/Anzeigen: Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf/-verbrauch, wesentlicher Energieträger und Baujahr müssen bereits in der Immobilienanzeige genannt werden (§ 87 GEG), unabhängig davon, ob es sich um einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis handelt.
  • Vorlagepflicht: Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden und dem Käufer/Mieter nach Vertragsschluss unverzüglich ausgehändigt bzw. eine Kopie überlassen werden (§ 80 GEG).
  • Gültigkeit: 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer verkauft eine Eigentumswohnung in einem 1995 errichteten Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten. Da das Gebäude die Voraussetzungen für ein Wahlrecht erfüllt, entscheidet er sich für den günstigeren Verbrauchsausweis und legt dem Makler die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre vor. Der Aussteller berechnet daraus die Energieeffizienzklasse, die dann im Exposé ausgewiesen wird.

Rechtsgrundlage

  • §§ 80-85 GEG (Gebäudeenergiegesetz) – Regeln Ausstellung, Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, Vorlage- und Aushangpflichten sowie Gültigkeitsdauer von Energieausweisen.
  • § 87 GEG – Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen.

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