Aushangpflicht

Auch: Energieausweis-Aushangpflicht

Die Aushangpflicht verpflichtet Eigentümer bestimmter Gebäude – vor allem solche mit starkem Publikumsverkehr wie Behörden oder große Nichtwohngebäude – dazu, den gültigen Energieausweis an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Sie ist von der allgemeinen Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung zu unterscheiden.

Ausführliche Erklärung

Das GEG unterscheidet klar zwischen zwei Pflichten:

  • Vorlagepflicht (§ 80 Abs. 3–5 GEG): Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung muss der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und dem Käufer/Mieter nach Vertragsschluss unverzüglich ausgehändigt werden. Diese Pflicht betrifft nahezu jeden Makler-Alltag.
  • Aushangpflicht (§ 80 Abs. 6–7 GEG): Zusätzlich müssen bestimmte Gebäude den Energieausweis dauerhaft und gut sichtbar aushängen. Betroffen sind:

1. Gebäude mit starkem Publikumsverkehr und einer Nutzfläche über 500 m², wenn ein Energieausweis bereits vorliegt (z. B. Einkaufszentren, Kaufhäuser, Sportstätten).

2. Behördlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche (z. B. Rathäuser, Bürgerämter, Schulen in öffentlicher Trägerschaft) – hier besteht die Aushangpflicht unabhängig davon, ob bereits ein Ausweis vorliegt.

Für Makler ist die Aushangpflicht vor allem bei der Vermittlung oder Verwaltung von Gewerbeimmobilien mit Publikumsverkehr relevant (z. B. Ladenlokale in Einkaufszentren, Verwaltungsgebäude). Bei klassischen Wohnimmobilien greift praktisch nur die Vorlagepflicht, nicht die Aushangpflicht. Verstöße gegen die Vorlage- oder Aushändigungspflicht sind mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro bewehrt, Verstöße gegen die Aushangpflicht mit bis zu 5.000 Euro (§ 108 GEG).

Beispiel aus der Praxis

Ein Einkaufszentrum mit 3.000 m² Nutzfläche und hohem Kundenverkehr muss den Energieausweis der Immobilie im Eingangsbereich gut sichtbar aushängen. Vermietet dagegen ein privater Eigentümer eine einzelne Eigentumswohnung, greift lediglich die Vorlagepflicht bei der Besichtigung – ein Aushang ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage

  • § 80 GEG – regelt sowohl Vorlage- und Aushändigungspflicht (Abs. 3–5) als auch die Aushangpflicht für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr (Abs. 6–7).
  • § 108 GEG – Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Vorlage-, Aushändigungs- oder Aushangpflicht.

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