Bußgeld Energieausweis

Auch: Ordnungswidrigkeit Energieausweis · Bußgeldvorschriften GEG Energieausweis

Verstöße gegen die Pflichten rund um den Energieausweis – etwa das Nichtvorlegen bei der Besichtigung, das Nichtübergeben nach Vertragsabschluss oder fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen – sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Ausführliche Erklärung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält einen abgestuften Bußgeldkatalog für Verstöße gegen energetische Anforderungen an Gebäude. Verstöße im Zusammenhang mit dem Energieausweis – etwa das Ausstellen eines inhaltlich falschen Ausweises, das Nichtvorlegen bei der Besichtigung, das Nichtübergeben nach Vertragsabschluss oder fehlende beziehungsweise falsche Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen – zählen zur mittleren Kategorie des Bußgeldrahmens und können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Andere, gravierendere Verstöße gegen das GEG, etwa im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung oder Heizungsanforderungen, können deutlich höhere Bußgelder nach sich ziehen.

Verantwortlich sind je nach Pflichtverstoß der Aussteller des Ausweises, der Verkäufer oder Vermieter beziehungsweise der beauftragte Immobilienmakler. In der Praxis werden Verstöße häufig durch Verbraucherzentralen, Wettbewerbsverbände oder die zuständigen Landesbehörden aufgegriffen, insbesondere wenn Immobilienanzeigen systematisch ohne die vorgeschriebenen Energiedaten geschaltet werden. Für Makler empfiehlt sich daher eine standardisierte Prüfung, ob für jedes Angebot ein gültiger Energieausweis vorliegt und die Pflichtangaben vollständig in die Anzeige übernommen wurden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler inseriert über Monate hinweg Eigentumswohnungen, ohne die Energieeffizienzklasse und den Endenergiewert anzugeben, obwohl für die Objekte bereits Energieausweise vorliegen. Auf Beschwerde einer Verbraucherzentrale leitet die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren ein.

Rechtsgrundlage

  • § 108 GEG – Bußgeldvorschriften; Verstöße im Zusammenhang mit Ausstellung, Vorlage, Übergabe und Anzeigenangaben zum Energieausweis können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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