Verkäuferprovision
Auch: Verkäufercourtage · Verkäuferanteil Provision
Die Verkäuferprovision ist der Teil der Maklercourtage, den der Verkäufer einer Immobilie an den vermittelnden Makler zahlt. Sie steht neben der Käuferprovision und wird durch das seit Ende 2020 geltende Maklerrecht bei Wohnimmobilien besonders geregelt.
Ausführliche Erklärung
Bis Dezember 2020 war es in vielen Regionen Deutschlands üblich, dass allein der Käufer die volle Maklerprovision zahlt ("Käuferprovisionsmodell"). Mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (in Kraft seit 23. Dezember 2020) gilt für Verbraucher als Käufer bundesweit:
- § 656c BGB: Beauftragen sowohl Verkäufer als auch Käufer denselben Makler, darf dieser von beiden Seiten jeweils höchstens die Hälfte der vereinbarten Gesamtprovision verlangen – Verkäufer- und Käuferprovision müssen also gleich hoch sein.
- § 656d BGB: Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, kann er vom Käufer maximal die Hälfte seiner eigenen Provision erstattet verlangen – und nur, nachdem er seinen eigenen Anteil nachweislich gezahlt hat (Nachweispflicht als Fälligkeitsvoraussetzung für die Käuferforderung).
Diese Regelungen gelten ausschließlich für den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher; bei Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern als Kapitalanlage oder Käufen durch Unternehmer bleibt die Provisionsverteilung frei vereinbar.
Für den Makler bedeutet das in der Praxis: Er muss bereits bei Abschluss des Verkaufsmandats klären, ob er auch mit dem Käufer einen (parallelen) Maklervertrag schließt, und die Provisionshöhen entsprechend symmetrisch gestalten, um die hälftige Teilung nach § 656c BGB rechtssicher abzubilden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler vertreibt eine Eigentumswohnung mit einer Gesamtprovision von 7,14 % inkl. MwSt. Da er sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer beauftragt wird, teilt sich die Provision je zur Hälfte auf: Der Verkäufer zahlt 3,57 %, der Käufer ebenfalls 3,57 %.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags.
- § 656c BGB – Hälftige Teilung der Maklerprovision bei beidseitiger Beauftragung.
- § 656d BGB – Erstattungsanspruch und Nachweispflicht bei einseitiger Verkäuferbeauftragung.