Vermieter
Auch: Vermieterin · Vermieterpartei
Der Vermieter ist die Vertragspartei, die im Rahmen eines Mietvertrags verpflichtet ist, dem Mieter die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten.
Ausführliche Erklärung
Der Vermieter kann sowohl eine natürliche Person (Privatvermieter) als auch eine juristische Person oder Personengesellschaft sein (z. B. Wohnungsunternehmen, Immobilienfonds, Erbengemeinschaft). Nicht zwingend muss der Vermieter mit dem Eigentümer identisch sein – auch ein Nießbraucher, ein Hauptmieter (bei Untermiete) oder ein Verwalter mit entsprechender Vollmacht kann als Vermieter auftreten.
Die zentralen Pflichten des Vermieters ergeben sich aus § 535 Abs. 1 BGB: Er muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben, diesen Zustand während der gesamten Mietzeit erhalten (Instandhaltungspflicht) und die auf der Mietsache ruhenden Lasten tragen, etwa Grundsteuer oder Gebäudeversicherung. Im Gegenzug hat er einen Anspruch auf die vereinbarte Miete.
Wechselt der Eigentümer während eines laufenden Mietverhältnisses – etwa durch Verkauf der Immobilie –, tritt der neue Eigentümer nach § 566 BGB kraft Gesetzes automatisch in die Vermieterstellung ein („Kauf bricht nicht Miete"). Der bisherige Mietvertrag bleibt mit allen Rechten und Pflichten unverändert bestehen. Für Makler ist die korrekte Identifikation der Vermieterpartei bei der Vermittlung, bei der Prüfung der Vertretungsmacht sowie bei Eigentümerwechseln von zentraler Bedeutung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar vermietet eine geerbte Eigentumswohnung an eine Familie. Als Vermieter tragen beide Ehepartner gemeinsam die Pflicht, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu halten, etwa eine defekte Heizung reparieren zu lassen, und haben im Gegenzug Anspruch auf die vereinbarte Miete.
Rechtsgrundlage
- § 535 Abs. 1 BGB – Pflichten des Vermieters: Überlassung und Erhaltung der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand, Tragung der Lasten.
- § 566 BGB – Eintritt des Erwerbers in bestehende Mietverhältnisse bei Eigentümerwechsel.