Vermietungsmandat

Auch: Vermietungsauftrag

Das Vermietungsmandat ist der Maklervertrag, mit dem ein Vermieter (oder seltener ein Wohnungssuchender) einen Makler mit der Vermittlung eines Mietverhältnisses über Wohnraum beauftragt. Bei Wohnraum gilt hierfür das strenge Bestellerprinzip.

Ausführliche Erklärung

Für die Vermittlung von Wohnraum gilt seit dem 1. Juni 2015 das im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) verankerte Bestellerprinzip: Die Maklerprovision schuldet grundsätzlich derjenige, der den Makler beauftragt hat – in der weit überwiegenden Zahl der Fälle also der Vermieter, nicht der Mieter (§ 2 Abs. 1a WoVermittG). Eine Umgehung durch Vertragsgestaltung (z. B. formale "Doppelbeauftragung" ohne echten eigenen Suchauftrag des Mieters) ist unzulässig.

Wichtige Eckpunkte für die Praxis:

  • Anwendungsbereich: Das Bestellerprinzip gilt nur für die Vermittlung von Wohnraum an Mieter, nicht für Gewerberaum – dort ist die Provisionsverteilung frei vereinbar.
  • Provisionshöhe: Beauftragt ausnahmsweise der Mieter selbst einen Makler mit einer eigenständigen Wohnungssuche (echter Sucherauftrag, nicht bloß Zugang zu einem bereits vom Vermieter beauftragten Angebot), darf die Provision höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer betragen (§ 3 Abs. 2 WoVermittG).
  • Textform: Wie beim Verkaufsmandat ist auch beim Vermietungsmandat eine klare, nachweisbare Auftragserteilung ratsam, um Streit über Zustandekommen und Umfang des Auftrags zu vermeiden.
  • Inhalt: Das Mandat regelt üblicherweise Objektbeschreibung, gewünschte Mieterprofile (Bonität, Familienstand, Haustiere), Provisionshöhe und -fälligkeit sowie die Laufzeit der Beauftragung.

Verstöße gegen das Bestellerprinzip – etwa die verdeckte Abwälzung der Vermieterprovision auf den Mieter – können zur Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung und zu Bußgeldern führen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter beauftragt einen Makler mit der Vermittlung eines Mieters für seine Eigentumswohnung. Da der Vermieter den Makler bestellt hat, schuldet ausschließlich er die Provision in Höhe von zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer – der neue Mieter zahlt keine Maklerprovision.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags.
  • § 2 WoVermittG – Bestellerprinzip bei der Wohnraumvermittlung.
  • § 3 WoVermittG – Höchstgrenze der Provision (zwei Nettokaltmieten zzgl. USt.) bei eigenständiger Mieterbeauftragung.

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