Verschwiegenheitspflicht

Auch: Geheimhaltungspflicht · Diskretionspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet den Makler, alle im Rahmen des Auftragsverhältnisses erlangten persönlichen, finanziellen und geschäftlichen Informationen seiner Kunden vertraulich zu behandeln und nur im erforderlichen Umfang und mit Einwilligung an Dritte weiterzugeben.

Ausführliche Erklärung

Die Verschwiegenheitspflicht des Maklers speist sich aus mehreren Rechtsquellen und betrifft in der Praxis besonders sensible Datenkategorien:

  • Vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB): Aus jedem Maklervertrag folgt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Auftraggebers – dazu zählt der vertrauliche Umgang mit Verkaufsgründen (z. B. Scheidung, finanzielle Notlage), Preisvorstellungen und Bonitätsdaten von Interessenten.
  • Datenschutzrechtliche Dimension: Personenbezogene Daten von Interessenten (Gehaltsnachweise, Schufa-Auskünfte, Ausweiskopien) unterliegen der DSGVO; ihre Weitergabe an Dritte (z. B. andere Interessenten, Nachbarn) ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung verstößt gegen Art. 5 und 6 DSGVO.
  • Berufsrechtliche Erwartung: Kunden erwarten, dass sensible Informationen (z. B. der tatsächliche Verhandlungsspielraum des Verkäufers) nicht an die Gegenseite durchsickern – ein Verstoß untergräbt das Vertrauensverhältnis und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
  • Abgrenzung zur Strafnorm § 203 StGB: Diese betrifft primär Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder Anwälte und erfasst Makler grundsätzlich nicht direkt, kann aber relevant werden, wenn der Makler im Rahmen einer Zusammenarbeit mit solchen Berufsgruppen (z. B. Notar, Steuerberater) Zugang zu geschützten Informationen erhält.

Praxisrelevanz: Insbesondere bei Doppelmaklertätigkeit (Vertretung von Käufer und Verkäufer) ist strikte Trennung der vertraulichen Informationen beider Seiten essenziell, um Interessenkonflikte und Vertrauensbrüche zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler erfährt vom Verkäufer, dass dieser aufgrund einer Scheidung dringend und daher zu jedem vernünftigen Preis verkaufen muss. Gibt der Makler diese Information an einen Kaufinteressenten weiter, um die Verhandlungsposition des Verkäufers zu schwächen, verletzt er die Verschwiegenheitspflicht und riskiert Schadensersatzforderungen sowie den Vertrauensverlust.

Rechtsgrundlage

  • § 241 Abs. 2 BGB – begründet vertragliche Rücksichtnahme- und Schutzpflichten, einschließlich Vertraulichkeit.
  • Art. 5, 6 DSGVO – Grundsätze der Datenminimierung und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen, relevant bei Zusammenarbeit mit klassischen Berufsgeheimnisträgern.

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