Versteigerungstermin
Auch: Bietstunde · Zwangsversteigerungstermin · Gerichtstermin zur Versteigerung
Der Versteigerungstermin ist der öffentliche Gerichtstermin, in dem das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung einer Immobilie durchführt: Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Versteigerungsbedingungen können Bietinteressenten während der sogenannten Bietstunde Gebote abgeben, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.
Ausführliche Erklärung
Für Makler, die Bietinteressenten begleiten oder selbst Zwangsversteigerungsobjekte vermarkten wollen, ist der Ablauf des Termins von hoher Praxisrelevanz:
- Terminsbekanntmachung: Der Versteigerungstermin wird mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht (§ 43 ZVG), unter anderem im Landesjustizportal (Zwangsversteigerungskalender), im Amtsblatt und oft in Zeitungen.
- Ablauf des Termins: Nach Verlesung der Versteigerungsbedingungen (Grundbuchstand, Rechte, geringstes Gebot) beginnt die Bietstunde, die gesetzlich mindestens 30 Minuten dauern muss (§ 73 ZVG). Bieter müssen sich ausweisen und – sofern gefordert – eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswerts erbringen (§ 67, § 68 ZVG), etwa per Bankbürgschaft oder Verrechnungsscheck.
- Geringstes Gebot: Das niedrigste zulässige Gebot ergibt sich aus den bestehenbleibenden Rechten (z. B. vorrangige Grundschulden) zuzüglich der Verfahrenskosten – es ist keine feste Untergrenze, sondern variiert je nach Rangfolge der eingetragenen Rechte.
- Wertgrenzen: Gebote unter 50 % des festgestellten Verkehrswerts werden von Amts wegen zurückgewiesen (§ 85a ZVG, "5/10-Grenze"); bei Geboten zwischen 50 % und 70 % kann der Gläubiger die Aufhebung des Zuschlags beantragen ("7/10-Grenze", § 74a ZVG).
- Zuschlag: Nach Ende der Bietstunde erteilt das Gericht dem Meistbietenden den Zuschlag durch Beschluss (§ 81 ZVG), sofern keine Zurückweisungsgründe vorliegen. Mit dem Zuschlag geht das Eigentum unmittelbar über – ohne notarielle Beurkundung, anders als beim freihändigen Verkauf.
- Praxisrelevanz für Makler: Da Besichtigungen vor dem Termin oft eingeschränkt oder unmöglich sind (Eigentümer verweigert häufig Zutritt), stützen sich Bieter primär auf das gerichtliche Verkehrswertgutachten und eigene Recherchen (Grundbuchauszug, Außenbesichtigung, Nachbarschaftsbefragung). Ein erfahrener Makler kann Bietinteressenten hier wertvolle Einschätzungshilfe leisten.
Beispiel aus der Praxis
Beim Versteigerungstermin eines Mehrfamilienhauses am Amtsgericht meldet sich ein Bieter, weist eine Bankbürgschaft über 10 % des festgestellten Verkehrswerts vor und gibt während der 30-minütigen Bietstunde das höchste Gebot ab. Da das Gebot über der 7/10-Grenze liegt, erteilt das Gericht ihm im Anschluss den Zuschlag; das Eigentum geht damit sofort auf ihn über.