Vollmachtsbestätigung
Auch: § 21 BNotO · notarielle Vollmachtsbestätigung
Die Vollmachtsbestätigung ist die notarielle Erklärung, mit der ein Notar bestätigt, dass eine bei ihm oder einem Kollegen vorliegende oder vorgelegte Vollmacht wirksam besteht und für die konkrete Amtshandlung ausreicht. Sie schafft für die Vertragsparteien Rechtssicherheit, ohne dass die Vollmachtsurkunde im Original bei jeder Beurkundung erneut vorgelegt werden muss.
Ausführliche Erklärung
Bei Immobiliengeschäften handeln Beteiligte häufig nicht selbst, sondern lassen sich vertreten – etwa weil sie im Ausland leben, verhindert sind oder ein Unternehmen durch einen Prokuristen vertreten wird. Damit der beurkundende Notar sicherstellen kann, dass die Vertretungsmacht tatsächlich besteht, sieht § 21 BNotO vor, dass Notare einander (oder Dritten) den Bestand einer bei ihnen vorliegenden Vollmacht bestätigen können.
Typische Anwendungsfälle für den Makler:
- Untervollmacht/Kettenvollmacht: Der Bevollmächtigte hat seinerseits einen Untervertreter beauftragt; der beurkundende Notar lässt sich vom Notar, bei dem die Ursprungsvollmacht hinterlegt ist, den Bestand und Umfang bestätigen.
- Vollmacht liegt bei einem anderen Notar: Insbesondere bei Vollmachten, die im Rahmen einer General- oder Handlungsvollmacht bereits notariell verwahrt sind, genügt anstelle der Vorlage des Originals häufig die Bestätigung des verwahrenden Notars.
- Internationale Sachverhalte: Bei im Ausland erteilten Vollmachten kann eine Bestätigung durch einen deutschen Notar (nach Prüfung von Form und Inhalt) den Rechtsverkehr erheblich beschleunigen.
- Handelsregistervollmachten: Bei Vertretung einer Gesellschaft bestätigt der Notar häufig zusätzlich die Vertretungsberechtigung anhand eines aktuellen Handelsregisterauszugs.
Für die Vertragsparteien hat die Vollmachtsbestätigung den praktischen Vorteil, dass der Beurkundungstermin nicht an der physischen Verfügbarkeit der Originalvollmacht scheitert. Rechtlich haftet der bestätigende Notar für die Richtigkeit seiner Auskunft im Rahmen seiner Amtspflichten; gleichwohl bleibt die materielle Wirksamkeit der Vollmacht selbst (Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, Formwirksamkeit) hiervon unberührt – die Bestätigung ersetzt nicht die rechtliche Prüfung, sondern erleichtert lediglich den Nachweis im Rechtsverkehr.
Beispiel aus der Praxis
Ein im Ausland lebender Verkäufer hat seinem in Deutschland ansässigen Bruder eine notarielle Vollmacht erteilt, die bei einem anderen Notar hinterlegt ist. Beim Beurkundungstermin des Kaufvertrags legt der Bruder statt der Originalvollmacht eine Bestätigung des verwahrenden Notars vor, aus der sich Bestand und Umfang der Vollmacht ergeben.
Rechtsgrundlage
- § 21 Bundesnotarordnung (BNotO) – Ermächtigt Notare, den Bestand einer bei ihnen vorliegenden Vollmacht zu bestätigen.
- § 172 BGB – Regelt die Bedeutung der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr und den Vertrauensschutz gutgläubiger Dritter.