Vollmacht (Immobilienverkauf)
Auch: Verkaufsvollmacht · Vollmacht zum Immobilienverkauf
Eine Vollmacht zum Immobilienverkauf ermächtigt eine bevollmächtigte Person, im Namen des Eigentümers Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf vorzunehmen – von der Beauftragung eines Maklers bis hin zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags.
Ausführliche Erklärung
Eine Vollmacht zum Immobilienverkauf kann unterschiedlich weit gefasst sein. Häufige Anwendungsfälle sind:
- Erbengemeinschaften: Ein Miterbe wird bevollmächtigt, die geerbte Immobilie im Namen aller Erben zu verkaufen.
- Auslandsaufenthalt oder Krankheit: Der Eigentümer kann selbst nicht am Verkaufsprozess oder Notartermin teilnehmen und bevollmächtigt einen Angehörigen, Anwalt oder Notarangestellten.
- Betreuung/Vorsorge: Ein Betreuer oder Bevollmächtigter aus einer Vorsorgevollmacht handelt für eine geschäftsunfähige oder eingeschränkt geschäftsfähige Person – hier sind zusätzlich betreuungsrechtliche Genehmigungserfordernisse zu beachten.
Rechtlich wirkt eine im Namen des Vollmachtgebers abgegebene Erklärung nach § 164 BGB unmittelbar für und gegen ihn. Die Vollmachtserteilung selbst ist nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei möglich, auch wenn das zugrunde liegende Geschäft – der Grundstückskaufvertrag – notariell beurkundet werden muss (§ 311b Abs. 1 BGB); aus Nachweis- und Sicherheitsgründen verlangen Notare und Grundbuchämter für den Immobilienverkauf in der Praxis aber meist eine notariell beurkundete oder zumindest öffentlich beglaubigte Vollmacht.
Besondere Vorsicht gilt bei sogenannten Generalvollmachten, die über den bloßen Verkauf hinaus umfassende Vertretungsmacht einräumen: Sie sollten klar auf den beabsichtigten Zweck begrenzt und im Zweifel widerruflich ausgestaltet werden. Tritt der Bevollmächtigte zugleich selbst als Käufer auf oder vertritt er beide Seiten, greift zusätzlich das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB, sofern keine ausdrückliche Befreiung vorliegt.
Beispiel aus der Praxis
Drei Geschwister erben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Um den Verkaufsprozess zu vereinfachen, bevollmächtigen zwei der Geschwister den dritten schriftlich und notariell beglaubigt, die Immobilie im Namen aller drei zu verkaufen und den Kaufvertrag beim Notar zu unterzeichnen. Der bevollmächtigte Bruder handelt fortan für alle drei Miterben, ohne dass diese persönlich beim Notartermin anwesend sein müssen.
Rechtsgrundlage
- § 164 BGB – Wirkung von Willenserklärungen eines Vertreters für und gegen den Vertretenen.
- § 167 Abs. 2 BGB – Formfreiheit der Vollmachtserteilung unabhängig von der Form des Hauptgeschäfts.
- § 181 BGB – Beschränkungen bei Insichgeschäften des Bevollmächtigten.